Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)

TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)

gung der Schmutzschicht auf einer Strasse gezwungen — purgare sublato eo, quod supra earn (sc. viam) esset, der sie verschulder hat. 18 Hier tritt das öffentliche sanitäre Interesse in den Vordergrund. Noch prägnanter in Beziehung auf übelriechende Ausdünstungen, wenn durch diese der Ort verseucht — pestilentiosus — wird : si odore solo locus pestilen­tiosus fiat. Die betreffende Stelle weist auch auf den Begriff vapores hin. Der Begriff pestilentiosus darf jedoch in diesen Bestimmungen nicht mit dem frühneuzeitlichen Beg­riff der Pestilenz, Pest, verwechselt werden, denn die Entfernung der Odores, resp. der Gegenstände, die sie verursachen, geschieht nicht aufgrund eines öffentlich rechtlichen Interdiktes, sondern nur auf die Privatiniziative einer Actio iniuriarum der Nachbarn. Der Kommentator der Digesta aus dem 17. Jahrhundert erkennt an, dass der Verdacht, die odores, vapores, könnten die Pest verursachen, erst bei den Autoren der Frühzeit — wie Ficinus, Fernel — aufgetaucht ist. 19 Was aber den auf öffentlichen Strassen oder Plätzen entleerten Unrat anbelangt, konnte auch der privatrechtlich denkende römische Rechtsschöpfer nicht umhin das öffentliche Interesse zu betonen: die Prätoren dürfen nicht gestatten, dass jemand. . .auf öffentliche Wege (viae) Unrat, Kadaver oder Häute ablädt — „non permittant.. .in vus neque stercoraproiicere, neque pelles iacere." 20 Diese Bestimmungen hatten zweifellos öffentlich hygienische Erwägungen vor den Augen. Nur latent sind in den Interdikten betreffend die „heiligen", kultischen und Begräb­nisstätten — loca sacra, sacraria 21 sanitäre Massnahmen enthalten. Nicht die Seuchenge­fahr soll durch sie gebannt werden, sondern andere, vor allem privatrechtliche Interessen. So z.B. wenn es wegen Feuergefahr — propter incendia — verboten wurde „in den Mauern oder Tornischen der Friedhöfe zu wohnend Ein anderes Interdikt spricht das deutlich aus: „propter religionem. .. vetamur", aus religiösen Rücksichten verbieten es wir, damit da­durch keinem Grab oder Denkmalbesitzer Schaden entstehe, z.B. die Ansicht der Mo­numente durch den „prospectus deterior" beeinträchtigt werde. 22 Es spielten dabei auch andere Faktoren mit, der Ahnenkult, der das unverbürgte Recht jedes Staatsbürgers war und ev. auch materielle Interessen. So heisst es im Buch (Liber) XII. der Digesta mit Be­zug auf den Titulus VIL die Begräbnisse und Gräber betreffend: der zu den Gräbern füh­rende Weg darf nicht verstellt werden, Monumente und Leichname nicht auf eine andere Stelle verlegt werden, weder darf an einem, zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort (locus publicis usibus destinatum) jemand begraben werden. Von Hygiene schweigen diese Interdikte. Und nun über solche Bestimmungen, die entweder ausgesprochene Gegenstände des öffentlichen Gesundheitswesens betreffen oder Fragen des Umweltschutzes, resp. des Schutzes der körperlichen Integrität, wenn auch in diesen oft der Gedanke der öffentlichen Hygiene sekundär und der Schutz des privatrechtlichen Interesse primär ist. In einigen Fällen ist expressis verbis vom Arzt die Rede. 23 Es ist hier nicht möglich alle diesbezüglichen Bestimmungen zu behandeln, die Analyse muss auf die bezeichnendsten Fälle beschränkt werden : ls > Digesta L .42, T.ll. 19 Digesta L.43, T.8,2,29. 20 Digesta L.43, T.6. 21 Digesta L.43, T.6. 22 Digesta L.43, T.8. 23 Digesta L.50, T.9. De medico. L.10, T.52,1,6 und weitere Stellen — auch in den Codices, s. im Index: Si medicus, cui curandos, Digesta L.50, T.13,1,3. Medicus suo contubemali L.34. T.2,1,20. Medicus intra numerum L.50, T.9,1,1, Sane si valetudinis L.17, T.1,1,22, Medicos et maxime professores etc.

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