Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)
TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)
Wenn jemand gezwungen ist „in balneo publico lavare", den Körper oder seine Sachen in öffentlichen Bädern, resp. Wasserbehältern zu reinigen, ist es ihm gestattet, aber für die dadurch entstandenen Schäden der Privatpersonen ist er ersatzpflichtig. 12 Bei Gewässern, die der Schiffahrt dienen, kommt es nur darauf an, ob die Aktionen von Privatpersonen nicht die Schiffahrt gefährden. 13 In diese Gruppe gehört auch das Interdictum — Verbot, die Wasserleitung so zu leiten, dass die Wasserzufuhr einer anderen Person dadurch beeinträchtigt wird. 14 Diese Bestimmung wird jedoch durch eine sanitäre ergänzt: wenn das Wasser, das der Betreffende zu seinen Gunsten weiterleitet: „inquinetur, vitietur, corrumpetur, deteriorque fiat'", also im hygienischen Sinn verungreinigt wird, können die Beschädigten — aber nur privatrechtlich — den Beistand des Prätors in Anspruch nehmen. Das Privatinteresse wird sogar in einem Interdictum höher gestellt: wenn am öffentlichen Ort der Fluss der Wasserleitung einer Privatperson Schaden antut, ist die Actio prohibitoria, das Ansuchen um ein Verbot — am Platz. 15 Diese Actio kennt schon die Lex duodecim tabularum. Ein Interdictum erlässt der Prätor auch dann, wenn jemand eine andere Person an der Nutzmachung von Regenwasser behindert. 16 Ein Rechtsspruch des Severus Antonius bestimmt, dass ein jeder sich ein Bad einrichten könne und auch ein Gebäude darüber, 17 aber nur in einer solchen Form, die den anderen gestattet „super balneum (sc. eius) aedificare"", also Gebäudeteile zu errichten, die das Badehaus überragen. Kurz gesagt : sein Bau dürfte nicht die Aussicht der Nachbarn beeinträchtigen. Wie aus der Sachlage ersichtlich ist, handelte es sich hier um reine privatrechtiiche Beziehungen, um den Schutz der freien Aussicht in den Nachbargebäuden, um das Verbot die durch ihre Höhe bestimmte Grenze — die „gewohnte" Höhe zu überschreiten: „nec modum usitatum altitudinis excédas". Wenn in diesem Rahmen dieser Rechtsfall doch erwähnt wird, sprechen zwei Gründe dafür: die Rechtsentscheidung bezeugt, dass es bräuchlich war sich im eigenem Haus eine abgesonderte selbständige Badestube zu errichten — mit eigener Heizvorrichtung. Die zitierte Rechtsentscheidung betont ausdrücklich, dass es sich auch um einen Ofen handelt: der Besitzer kann „adfornicis morem aedificare". Der Rechtsspruch ist so ein sprechender Beweis des weiterbreiteten Interesses der römischen Bürger für körperliche Hygiene. Der zweite Grund, warum hier auch dieser Rechtsfall erwähnt wurde, hängt mit einer anderen hygienischen Forderung des römischen Alltagslebens zusammen: mit dem Anspruch auf friche, freie Luft in den Wohngebäuden. Wenn der Nachbar höher baut als die Objekte seiner Mitnachbarn, so entzieht er ihnen die hygienisch unentbehrliche Licht- und Luftzufuhr. Es sind ja auch weitere Interdicta bekannt, die sich auf die Entfernung der belichtungshindernden Bauten beziehen. Der Schutz der öffentlichen Plätze und Strassen (loca publica, itinera) hängt auch mit der öffentlichen Reinlichkeit zusammen, aber der Schwerpunkt liegt hier nicht auf dieser Anforderung, resp. auf dem Schutz der körperlichen Integrität, sondern auf der ev. Gefährdung der persönlichen Freiheit, 17 das Rechtsmittel ist nicht das Interdictum, sondern nur die rein privatrechtliche Actio iniuriarum, der Privatantrag wegen unrechtsmässiges Vorgehen, Gleichfalls wenn ein Wassergraben in Anschluss an einen öffentlichen Verkehrsweg gegraben wird. Hingegen durch ein Interdictum wird der jenige zur Abtra12 Digesta L.43, T.8. 13 Digesta L.43, T.12. 14 Digesta L.43, T.20. 15 Digesta L.43, T.8, No.4. 16 Codex II.T.42, Digesta L.39, T.l, No.3. 17 Digesta L.42, T.8.