Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)
TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)
Stellung von Arzneimitteln; ihr Vertrieb; die Leitung der sich mit Arzneimitteln befassenden Institutionen ; die Kontrolle ; die Schaffung von notwendigen technischen, wissenschaftlichen und materiellen Bedingungen zum Erreichen einer guten Qualität der Arzneien; die Gewährleistung der Einheit von Wissenschaft und Praxis usw. Die Oberaufsicht über die Pharmazie obliegt dem 1950 geschaffenen Ministerium für Gesundheitswesen beziehungsweise dessen Hauptabteilung Nr. 8 : der Pharmazeutischen Hauptabteilung. Der Leiter dieses Abteilung ist Apotheker. Apothekenzentralen der Komitate beziehungsweise der Hauptstadt, die der Abteilung Gesundheitswesen des betreffenden Komitatsrats oder des hauptstädtischen Rats unterstehen, haben die Leitung über das einheitliche Wirken der zu einem Verwaltungsbereich gehörenden öffentlichen Apotheken. In den Abteilungen für Gesundheitswesen ist ein leitender Oberapotheker der Hauptstadt oder des Komitats tätig, zu dessen Aufgabenbereich die Planung der Arzneimittelversorgung des Gebiets, die Aufsicht und die Kontrolle der Apothekenzentrale gehören. Die Apothekenzentralen sind Einrichtungen des Gesundheitswesens, die die Arbeit der ihnen zugeteilten öffentlichen Apotheken anleiten. Das Gesetz Nr. XXX. vom Jahre 1948 „über die Pharmazie" wurde ergänzt durch die Gesetzesverordnung Nr. 25 vom Jahre 1950, deren Titel hiess: „Die Übernahme der öffentlichen Apotheken in staatliches Eigentum." Die wichtigsten Festlegungen des Gesetzes und der Gesetzesverordnung sind: Die Apotheken sind Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und unterstehen als solche dem Minister für Gesundheitswesen: als solche gehören sie nicht zu gewerblichen und Handelsgeschäften. Übereinstimmend mit dem Gesetz Nr. XIV. vom Jahre 1876 unterstreicht es den Charakter der Apotheken als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, der erweitert wird durch die Ernennung eines Oberaufsichtsorgans sowie durch den Zusatz, dass die Apotheken weder „zu gewerblichen Geschäften" gehören, noch „zu Handelsschaften". Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher sowie an Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen dürfen ausschliesslich nur von Apotheken ausgegeben werden. Als erstes Gesetz legt es den Begriff des Arzneimittels fest: als Arznei sind Arzneimittelpräparate zu betrachten sowie in der Humanmedizin verwandte Präparate für die Schutzimpfung und die Diagnostik. In einer Verordnung des Ministers für Gesundheitswesen werden jene Arzneimittel festgelegt sowie Verbandsstoffe und andere für die Heilung bestimmte Mittel, in deren Besitz jede öffentliche Apotheke sein muss. Die Verordnung setzt massgebliche Bedingungen hinsichtlich der Qualität, Herstellung und Aufbewahrung dieser Mittel fest. Des weiteren enthält die ministerielle Verordnung Vorschriften für die Einrichtung, Ausrüstung und Räume der Apotheken sowie für Tages-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst.