Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)

TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)

Stellung von Arzneimitteln; ihr Vertrieb; die Leitung der sich mit Arznei­mitteln befassenden Institutionen ; die Kontrolle ; die Schaffung von notwendigen technischen, wissenschaftlichen und materiellen Bedingungen zum Erreichen einer guten Qualität der Arzneien; die Gewährleistung der Einheit von Wissen­schaft und Praxis usw. Die Oberaufsicht über die Pharmazie obliegt dem 1950 geschaffenen Mini­sterium für Gesundheitswesen beziehungsweise dessen Hauptabteilung Nr. 8 : der Pharmazeutischen Hauptabteilung. Der Leiter dieses Abteilung ist Apothe­ker. Apothekenzentralen der Komitate beziehungsweise der Hauptstadt, die der Abteilung Gesundheitswesen des betreffenden Komitatsrats oder des haupt­städtischen Rats unterstehen, haben die Leitung über das einheitliche Wirken der zu einem Verwaltungsbereich gehörenden öffentlichen Apotheken. In den Abteilungen für Gesundheitswesen ist ein leitender Oberapotheker der Haupt­stadt oder des Komitats tätig, zu dessen Aufgabenbereich die Planung der Arzneimittelversorgung des Gebiets, die Aufsicht und die Kontrolle der Apo­thekenzentrale gehören. Die Apothekenzentralen sind Einrichtungen des Ge­sundheitswesens, die die Arbeit der ihnen zugeteilten öffentlichen Apotheken anleiten. Das Gesetz Nr. XXX. vom Jahre 1948 „über die Pharmazie" wurde ergänzt durch die Gesetzesverordnung Nr. 25 vom Jahre 1950, deren Titel hiess: „Die Übernahme der öffentlichen Apotheken in staatliches Eigentum." Die wichtigsten Festlegungen des Gesetzes und der Gesetzesverordnung sind: Die Apotheken sind Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und unterstehen als solche dem Minister für Gesundheitswesen: als solche gehören sie nicht zu gewerblichen und Handelsgeschäften. Übereinstimmend mit dem Gesetz Nr. XIV. vom Jahre 1876 unterstreicht es den Charakter der Apotheken als Einrichtungen des öffentlichen Gesund­heitswesens, der erweitert wird durch die Ernennung eines Oberaufsichtsorgans sowie durch den Zusatz, dass die Apotheken weder „zu gewerblichen Geschäf­ten" gehören, noch „zu Handelsschaften". Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher sowie an Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen dürfen ausschliesslich nur von Apotheken ausgegeben werden. Als erstes Gesetz legt es den Begriff des Arzneimittels fest: als Arznei sind Arzneimittelpräparate zu betrachten sowie in der Humanmedizin verwandte Präparate für die Schutzimpfung und die Diagnostik. In einer Verordnung des Ministers für Gesundheitswesen werden jene Arz­neimittel festgelegt sowie Verbandsstoffe und andere für die Heilung bestimmte Mittel, in deren Besitz jede öffentliche Apotheke sein muss. Die Verordnung setzt massgebliche Bedingungen hinsichtlich der Qualität, Herstellung und Auf­bewahrung dieser Mittel fest. Des weiteren enthält die ministerielle Verordnung Vorschriften für die Ein­richtung, Ausrüstung und Räume der Apotheken sowie für Tages-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst.

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