Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)

TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)

Ein Sonderkapitel des Gesetzes befasst sich „mit den öffentlichen Apothe­ken". An die Stelle dieser Paragraphen trat die Gesetzesverordnung Nr, 25 vom Jahre 1950, die besagte: „Die in Privatbesitz befindlichen öffentlichen Apothe­ken werden in staatliches Eigentum überführt." Eine Sonderanweisung des Mi­nisters für Gesundheitswesen enthält Bestimmungen für die Eröffnung öffent­licher Apotheken sowie ihrer Verlegung und Schliessung. Für die Eröffnung einer Apotheke wird vorgeschrieben, dass auf die neue Apotheke mindestens 6 000 Personen entfallen müssen. Zur Schliessung einer Apotheke ist eine vor­herige behördliche Genehmigung notwendig. Das Gesetz beinhaltet des weiteren Bestimmungen über institutionelle Kran­kenhaus- und Handapotheken. Krankenhaus-Apotheken können in solchen Ge­sundheitsinstitutionen eingerichtet werden, die über mindestens 450 Betten für bettlägrige Kranke verfügen. Über Handapotheken heisst es: In jeder Gemeinde, die über einen eigenen Arzt verfügt und in der es keine öffentliche Apotheke gibt, muss eine Handapotheke eingerichtet werden. In der Hand­apotheke müssen die durch den Minister für Gesundheitswesen festgesetzten Arzneimittel, Sera und Verbandsmittel enthalten sein. Über die Aufsicht über die Apotheken heisst es in dem Gesetz Nr. XXX des Jahres 1948: Die behördliche Kontrolle über die Apotheken, vom fachlichen Gesichtspunkt aus gesehen, obliegt dem Landesinstitut des Öffentlichen Ge­sundheitswesens sowie den Inspektoren der Komitate, die zugleich Apotheker sind. Die Verwaltungsaufsicht über die Apotheken haben die im Rahmen des Exekutivausschusses des jeweiligen Rates tätigen Abteilungen für Gesundheits­wesen beziehungsweise die Sektionen für Gesundheitswesen. Die oberste Auf­sicht über die Apotheken obliegt dem Minister für Gesundheitswesen. IV. Auf der Grundlage der behandelten Rechtsvorschriften kann zusammenfas­send festgestellt werden, dass die Rolle des Staates bei der Entwicklung des Gesundheitswesens und innerhalb dessen bei der Entwicklung der Pharmazie in Ungarn bereits im 13. Jahrhundert ihren Beginn hatte und im Laufe der Zeit immer grössere Bedeutung erhielt und sich auf immer grössere Gebiete aus­breitete. In Ungarn ist die Arzneimittelversorgung eine durch Rechtsvor­schriften im Gesundheitswesen gelenkte staatliche Aufgabe. Durch das Inkrafttreten der ersten Gesetze im Bereich des Gesundheits­wesens wurde im Kreise der noch am Anfang der Entwicklung stehenden Be­völkerung ermöglicht, Aberglauben, Quacksalberei und Missbrauch von Arz­neien zu unterbinden. Durch die weiteren Gesetze konnte die Organisation von Einrichtungen des Gesundheitswesens ausgebaut und parallel dazu die Kultur des Gesundheitswesens entwickelt werden. Die gleichzeitige stürmische Ent­faltung der Naturwissenschaften bedeutete einen entscheidenden Schritt in der Entwicklung der Medizin und der Pharmazie. Wir haben die sieben fundamentalen Gesetze des Gesundheitswesens bzw.

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