Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)
TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)
wurde. Bis zum Jahre 1848 bildete es das Fundament der allgemeinen Verwaltung des Gesundheitswesens. Als erste Verordnung wirft das Generale Normativum Sanitatis die Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens, die allgemeine Betreuung von Kranken, die Bekämpfung von Epidemien als wichtige staatliche Aufgabe und Verwaltungsproblem auf. Durch die systematische und das ganze Land umfassende Organisierung von Komitats-Ärztestellen wurde ein, das Gesundheitswesen umfassender Apparat ausgebaut, der den Kampf teils zur Verwirklichung der notwendigen Reformen im Gesundheitswesen im Inneren des Landes, teils zur Bekämpfung der aus dem Ausland kommenden Epidemien erfolgreich aufnehmen konnte. Zu den Aufgaben der Komitatsärzte gehörte unter anderem auch die Kontrolle der Apotheken, mit deren Regelmässigkeit von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden kann. Der Beruf des Arztes und des Apothekers wird erneut kategorisch getrennt. Kapitel III des ersten Teils, das sich mit den Apothekern befasst, schreibt die Prüfungspflicht für Apotheker an einer Universität vor. In Ungarn kann praktisch von diesem Zeitpunkt an von Apothekern mit Universitätsabschluss gesprochen werden, da gleichzeitig mit dem Erscheinen des Gesetzes im Jahre 1770 die Apothekerausbildung an der medizinischen Fakultät der Universität von Nagyszombat ihren Anfang nahm. Als obligatorisch wird das im Interesse einer einheitlichen und guten Arbeit gültige Wiener Dispensatorium und die Taxe vorgeschrieben, beziehungsweise ab 1774 der Gebrauch der Pharmacopoea Austrica Pro vincialis. Vorgeschrieben werden die Qualitätsanforderungen an Arzneimittel, verfügt wird über deren Aufbewahrung, über die Sauberkeit der Gefässe und wie im Falle fehlender Arzneimittel zu verfahren ist. Die Verordnung befasst sich mit dem erforderlichen Verfahren im Falle stark wirkender Arzneimittel und mit den Bedingungen von deren Ausgabe. Sie schreibt die Verwendung eines „Giftbuchs" vor, in dem die notwendigen Daten angeführt werden sollen. Materialisten und Unguentaristen usw. wird der Handel mit Arzneien untersagt, Arzneimittel dürfen nur in Apotheken gehandelt werden. Am Schluss des III. Kapitels des Gesetzes wird der Text des Apothekereides mitgeteilt. Er fasst noch einmal die an die Apotheker gestellten Anforderungen betreffs guter Arbeit und ethischen Verhaltens zusammen. Das Generale Normativum Sanitatis regelte die Lage des Gesundheitswesens und innerhalb dessen der Pharmazie auf breiter Basis. Hier ist jene Feststellung zutreffend, dass in den vorausgegangenen Jahrhunderten zusammen nicht soviel im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens und der Pharmazie Ungarns getan worden ist wie allein im 18. Jahrhundert.