Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)

TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)

Gesetz Nr. XIV. des Jahres 1876 über die Regelung des öffentlichen Gesundheitswesens Das Gesetz Nr. XIV. vom Jahre 1876 kam nach dem ruhmreichen ungarischen Freiheitskampf, nach der Niederschlagung des Kampfes gegen die Unter­drückung durch die Österreicher zustande. Durch den Ausgleich, der 1867 Zwischen dem Haus Habsburg und führenden ungarischen Politikern geschlossen wurde, entstand in Ungarn eine verhältnismässig ruhige Atmosphäre, so dass auch die aktuellen Fragen des Gesundheitswesens geregelt werden konnten, Kapitel 16 des Gesetzes vom Jahre 1876 befasst sich mit dem „Apotheker­wesen". Er stellt fest, dass die Pharmazie als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens unter der Aufsicht des Staates steht. Diese Aufsicht er­streckt der Staat auf folgende Dinge: auf die wissenschaftliche Ausbildung des pharmazeutischen Personals ; auf die Einhaltung der staatlich festgelegten Preis­regelungen und auf die Verwaltung der Apotheken; auf die Einrichtung und Ausrüstung der erforderlichen Räumlichkeiten; auf die richtige Führung der in den pharmazeutischen Richtlinien festgelegten Bücher. Die Apotheken sind durch pharmazeutische Fachleute, mit staatlicher Ge­nehmigung errichtete Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und gehören als solche nicht zu den gewerblichen Geschäften. Das Gesetz Nr. XIV. legt als erstes Stellung und Begriff der Pharmazie fest. Im Interesse der Bedeutung des Apothekerwesens und der Gewährleistung einer einheitlichen Apothekenführung verfügt es die staatliche Aufsicht. Es unterstreicht die Zugehörigkeit der Apothekertätigkeit zum öffentlichen Ge­sundheitswesen: die Apotheken sind nicht „in die üblichen gewerblichen Geschäfte einzureihen." Der zweite Hauptteil befasst sich mit den Behörden, die die Aufsicht über die Apotheken ausüben. Diese Aufgabe falle den Organen ersten und zweiten Grades der öffentlichen Gesundheitsverwaltung sowie den medizinischen Fach­organen zu. Die Apotheker haben die bestehenden Gesetze und Regelungen genau ein­zuhalten. Der Eigentümer und Verwalter der Apotheken sind für die gute Qualität der Arzneien und ihren ordnungsgemässen Verkauf bei Strafe verant­wortlich. Die über eine Ausbildung verfügenden Angestellten sind für ihre Tätigkeit in erster Linie selbst verantwortlich. Die Klarstellung der Frage der Verantwortlichkeit stellt einen sehr bedeuten­den Schritt nach vorn dar. Für den Verkauf von Arzneien sind ohne Ausnahme die über ein Diplom verfügenden Apothekenbesitzer oder deren beauftragte Verwalter mit Hoch­schulausbildung, gleichfalls für die Haltung von Handapotheken beauftragte Ärzte und in bezug auf Tierarzneien Veterinärmediziner berechtigt. Um Schäden im öffentlichen Gesundheitswesen zu vermeiden und eine ein­heitliche gute Qualität zu erreichen, ist eine der wichtigsten Bedingungen: die Anfertigung von Arzneimitteln und ihr Verkauf darf nur in Apotheken vor sich gehen. 3 Orvostörténeti Közlemények 66— C8

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