Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 57-59. (Budapest, 1971)

TANULMÁNYOK - Lesky, Erna: A bécsi klinikai oktatás, van Swieten és a nagyszombati orvosi kar megalapítása (német nyelven)

Statuten der medizinischen Fakultäten von Montpellier 2 und Paris 3 enthalten ist und besagt, daß man bereits damals von den Kandidaten für das Lizentiat bzw. Doktorat den Nachweis einer praktisch-medizinischen Ausbildung durch eine bestimmte Zeit verlangte. Ähnliche Bestimmungen hat E. Th. Nauck x in den Statuten der meisten deutschsprachigen Universitäten des 14,-16. Jahr­hunderts nachgewiesen. Sie rufen geradezu zu einer Revision der Urteile auf, die in verschiedenen Abstufungen seit den bekannten Werken Th. Billroths und Th. Puschmanns das Feld beherrschen und in ihrer extremen Form etwa so lauten: 5 „... der praktische Unterricht in der Krankenbehandlung geschah unab­hängig von den Universitäten." Für den Historiker ergibt sich nun die Frage, wie weit die angeführten Formeln mittelalterlicher Fakultätsstatuten eine theoretische Forderung blieben oder aber tatsächlich einer praktischen Übung entsprachen. Das Material zur Entscheidung dieser Frage ist sehr dürftig, fehlt aber doch nicht ganz. So hatte E. Wickersheimer G 1909 das Glück, in Wolfenbüttel den Bericht eines ehemaligen Pariser Scholaren zu finden, aus dem er beweisen konnte, daß die Pariser Magister um 1400 ihre Studenten an das Krankenbett führten. Wie sieht es nun mit Wien aus? Auch in Wien findet sich — vermutlich nach dem Pariser Muster — und zwar schon in den ersten Statuten der medizi­nischen Fakultät aus dem Jahre 1389 folgende Formel über den praktischen Unterricht: 7 „Item ordinamus, quod promovendus ad Gradum Licentiae uel Doctoratus Medicine ad minus uisitare debet infirmos in Practica Medicine ad spácium unius anni cum Doctore facultatis eiusdem." Gegenüber anderen, die Universitätsgebundenheit des praktischen Unterrichtes in Frage stellenden Behauptungen kommt in dieser Wiener Formel klar zum Ausdruck : der Kranken­bettunterricht wird als ein integrierender Bestandteil des Universitätsunter­richtes angesehen, der in einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums zu leisten und nicht von irgendeinem praktischen Arzte, sondern von einem Lehrer der eigenen Fakultät zu geben ist. Aber wurde er in Wien auch tatsächlich erteilt? Für die Beantwortung dieser Frage bietet sich uns aus den Fakultätsstatuten ein geradezu dramatisches Zeugnis aus dem Jahre 1455 an. 8 Ganz offensichtlich hatten es bereits damals - F our nier, M.: Les statuts et privilèges des universités françaises, vol. 12 (1891) S. 7. 3 Wickersheimer, E, : Commentaires de la Faculté de Médecine de l'Université de Paris (1305 — 1516). Paris 1915. S. XXXIV: "quod nullus deinceps ad magiste­rium valeret promoveri nisi per duas estates practicaverit extra Parisius, vel continua­verit per duos annos practicam Parisius in comitatu alterius magistri ..." 1 Nauck, E. Th. : Zur Geschichte des medizinischen Lehrplans und Unterrichts der Universität Freiburg i. Br. In: Beitr. z. Freiburger Wissenschaftsgeschichte. Heft 2. Freiburg/Br. 1952. S. 16, Anm. 28, '^Puschmann, Th. S. 213. 0 Wickersheimer , E. : Les secrets et les conseils de maître Guillaume Boucher et de ses confrères. Contribution a l'histoire de la médecine à Paris vers 1400. In: Bull. Soc. franc, hist. med. 8, 199-205 (1909). 7 Kink, R.2, 162. 8 Act. fac. 2, 79ff.

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