Palla Ákos szerk.: Az Országos Orvostörténeti Könyvtár közleményei 43. (Budapest, 1967)

Tanulmányok — Közlemények - D. Tutzke: Die Auswirkungen der Lehre von Semmelweis auf die öffentliche Gesundheitspflege

wendung steriler Gummihandschuhe betont [19]. Bayern führte 1910 besondere Hebammenkästchen ein, die alle zur Händedes­infektion erforderlichen Gegenstände enthielten. Die wichtigste Aufgabe wurde überhaupt in einer stärkeren Erziehung zu hygi­enischer Verhaltensweise gesehen. Durch gründlichere Ausbildung, regelmäßige Fortbildung und intensivere ärztliche Beaufsichtigung hoffte man, auch bei den Hebammen eine derartige Beherrschung des Wesens der Desinfektion zu erzielen, daß sich zeitweilige Dis­pensierungen vom Dienst erübrigen dürften [5]. Man war sich je­doch darüber im klaren, daß man den Hebammen nicht nur Pflich­ten auferlegen könne, sondern ihnen gleichzeitig auch das Recht auf ein ausreichendes Mindesteinkommen und eine Krankheits­und Altersversorgung einräumen müsse [16]. Damit wurden Gesichtspunkte berührt, die bei der Reform des Hebammenwesens eine ausschlaggebende Rolle spielen sollten. Wir kommen jetzt zum dritten Kriterium, der auf den Boden moderner bakteriologischer Forschung gestellten Seuchengesetz­gebung. Als bezeichnendes Beispiel hierfür greifen wir das Preus­sische Gesetz zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 heraus. Der Koch-Schüler Martin Kirchner, der den Entwurf zu diesem Gesetz einschließlich seiner Ausführungs­bestimmungen erarbeitete und vor dem Preußischen Landtage vertrat, stellte 1907 mit Genugtuung fest, daß durch dieses Gesetz auch das Kindbettfieber eine anzeigepflichtige Krankheit geworden war. Im Gegensatz zu einigen namhaften Frauenärzten, die den Wert einer sanitätspolizeilichen Bekämpfung des Kindbettfiebers bezweifelten, sah Kirchner hierin den einzig richtigen Weg, zu­mal die bisherige Verfahrensweise etwa seit der Jahrhundertwende keine weitere Senkung der puerperalen Mortalität gezeitigt hatte [9] Ähnlich wie Preußen erklärten fast ausnahmslos auch die üb­rigen deutschen Staaten das Kindbettfieber zur anzeigepflich­tigen Krankheit. Durch die ablehnende Haltung des Herrenhauses hatte das Preußische Gesetz freilich erst nach Herausnahme einiger sanitäts­polizeilich wichtiger Gesichtspunkte aus dem Entwurf in Kraft treten können. Hierzu gehörte bezüglich des Kindbettfiebers die Streichung einer Anzeigepflicht auch bei Verdachtsfällen sowie

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