Palla Ákos szerk.: Az Országos Orvostörténeti Könyvtár közleményei 43. (Budapest, 1967)

Tanulmányok — Közlemények - D. Tutzke: Die Auswirkungen der Lehre von Semmelweis auf die öffentliche Gesundheitspflege

eine Einschränkung des Zutrittsrechts für den Kreisarzt, das nicht nur von der Zustimmung des behandelnden Arztes, sondern sogar von der des Haushaltungsvorstandes abhängig gemacht wurde [9], Das Gesetz wirkte sich folglich nur auf die Anzeigepflicht von Er­krankungs- und Todesfällen sowie auf die erforderlichen Schutz­maßnahmen, vorwiegend Desinfektion und Verkehrsbeschrän­kungen für Hebammen und Wochenbettpflegerinnen, aus. Überdies hatten die Hebammen durch Aushändigung von gemeinverständ­lichen Merkblättern an Schwangere die Verhütung des Kindbett­fiebers unter der Bevölkerung zu propagieren [9]. $ Die Ansichten über die Wirksamkeit einer sanitätspolizeilichen Bekämpfung des Kindbettfiebers blieben jedoch auch weiterhin geteilt. Dies um so mehr, als die Erfahrung lehrte, daß die Hebam­men aus Furcht vor einem Verdienstausfall infolge zeitweiligen Berufsverbots und aus Ablehnung der kreisärztlichen, vielfach in Form eines hochnotpeinlichen Verhörs vorgenommenen Ermitt­lungspraxis die Anzeigepflicht zu umgehen suchten [18]. Statt­dessen setzten die sozialhygienisch aufgeschlossenen Kreise ihre Hoffnung auf die moderne Mutterschutzbewegung, die auch von frauenärztlicher Seite als ein mächtiger Faktor in der Bekämpfung des Kindbettfiebers angesehen wurde [5], Die Mutterschutzbewegung ist deshalb das vierte Kriterium, das hier herausgestellt werden soll. Von den vielfältigen Zielen, die die Mutterschutzbewegung ver­folgte, haben uns in diesem Zusammenhang lediglich die sozial­hygienischen Forderungen auf Fürsorge für hilfsbedürftige Schwan­gere und Wöchnerinnen und ihre teilweise Verwirklichung etwa bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges zu interessieren. Agnes Bluhm hat diese Forderungen 1912 wie folgt zusammengefaßt: 1. Arbeitsruhe von 4—6 Wochen vor der Geburt mit vollem Ersatz des Lohnausfalls; 2, freie Behandlung der Schwangerschafts­beschwerden und im Falle von Arbeitsunfähigkeit vor der gesetz­lichen Schonzeit Entschädigung in Höhe des Krankengelds; 3. Asepsis der Geburt, freie Geburtshilfe durch Hebamme oder Arzt; 4. mindestens sechswöchige Arbeitsruhe nach der Nieder­kunft mit vollem Ersatz des Lohnausfalls ; 5. im Bedarfsfalle Wochen­bettpflege, Hauspflege oder Heimaufnahme [2]. Die Rückständigkeit der häuslichen Geburtshilfe mit ihren viel­6* 83

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