Für Lajos szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1986-1987 (Budapest, 1987)
TANULMÁNYOK - N. Kiss István: Bortermelés és társadalmi viszonyok a muraközi uradalomban (1670—1720)
Vierfünftel so der Nutzfläche, wie des Ertages fiel auf die Bauern, während den Adeligen nur 8% zuteil wurde. Freie Weingärten besaßen Adeligen und Bauern gemischt, und von diesen völlig steuerfreien Parzellen kam etwa mehr als 5% der Weinlese, während die ca 12 allodialen Weingärten 5,7% des Ertrages produzierten. Die Vermögensstruktur der Weinbauer in der Muhrinsel scheint ausgeglichen zu sein. So z. B. das unmittelbar allodiale Weingebiet, bzw. das Volumen der freien, d. h. der Domäne entfremdeten Parzellen, sind durch fast gleich grosse Daten kennzeichnet: 5,7% bzw. 5,2% des Gesamtareals. Beachtenswert ist der Umstand, daß auch der vereinte Druck im Weinankauf der lokalen Adeligen und der fremden Weinbesitzer (extranei) kaum das Bauernweingebiet vermindern konnte: 1720 blieb mehr als 80% der Gesamtfläche in bäuerlichem Besitz. Die Domäne nahm am Gewinn der Weinproduktion natürlich nicht nur durch ihre allodialen Weingärten, sondern aurch durch den Zehnten, das Bergrecht und das Schankrecht teil. Das 3 Florin hohe Ablösunggeld umfasste den Wert der drei obigen Steuern. Im Sinne des Zehnten wurde nach jedem zehnten Hektoliter Wein 6,3 Fl Ablösung gezahlt. Das jährliche Weineinkommen in Florin gestaltete sich, wie folgt: 6/b. táblázat der allodiale Ertrag 5 027 Fl Ablösung für 1887 hl Steuerwein 11 980 Fl 16917 Fl Das reine Einkommen der Domäne machte 19% der gesamten Weinproduktion der Muhrinsel aus und verkörperte zwischen den Geldeinkünften den größten Posten. Versuchen wir jetzt die Rolle der Weinproduktion in dem Einkommen der steuerplichtigen bäuerlichen und adeligen Weinbesitzer zu erklären. Nach der Erfüllung der domänialen Steuer fiel 39 Florin** auf einen hörigen und 6/c. táblázat Das Durchschnittseinkommen aus Wein Weinbesitzer Durchschnittsertrag, hl Wert, Florin Steuerloser Ertrag, Fl bäuerlicher adeliger 10,9 21,6 46,0 90,0 39,0 76,0 ** Dieser 39 Fl großer Betrag ist in üblichem Sinne kein Reingewinn, da von der Bruttosumme nur die herrschaftlichen Steuern abgerechnet sind, — die Regiekosten aber nicht.