Wellmann Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1971-1972 (Budapest, 1973)

Schremmer, Eckart: Die Veränderung der Produktionsstruktur auf dem flachen Land im 17. und 18. Jahrhundert in Südostdeutschland

bezirkes in einen mehr rentengrundherrlichen oder mehr eigenwirtschaftlichen Bereich einen Einfluß darauf hatte, welcher Söldnertyp in der Hofmark sie­delte, und welcher Art der Zuerwerb des Söldners war. Folgende These ist denkbar: Eine hohe Zahl von Bloßhäuslern und Klein-Söldern auf 1/16­Hoffuß-Stellen in einer Hofmark deutet auf einen umfangreichen Eigenbau der Herrschaft (= Gutswirtschaft) hin; das ist eine Analogie zu den ostelbischen Insten. Die Zweifel an dieser These kommen auf, wenn man die hohe Zahl der Dienstboten (Ehalte) bedenkt (im Jahre 1691: 204 293; im Jahre 1770: 146 266) 10 . Müßten diese Knechte und Mägde nicht ausgereicht haben, um den durch­schnittlichen Arbeitskräftebedarf der Landwirtschaft zu decken? Dies umso mehr, als die Grund- und Niedergerichtsherren neben den Ehalten auch die nicht monetisierten bäuerlichen Frondienste für ihre Eigenwirtschaft heran­ziehen konnten und darüber hinaus ein, wenn auch nicht allgemein durch­geführtes, Vormietrecht und Zwangsdienstrecht der Gerichtsherren bestand 11 . Zudem waren die Dienstboten für die Grund- und Niedergerichtsherren eine billigere Arbeitskraft als die Tagewerker 12 . Die Überlegungen führen zu der Vermutung, daß nur ein Teil der Bloß­häusler und der 1/16-Hoffuß-Söldner als Tagelöhner im Agrarsektor be­schäftigt waren und daß die übrigen Söklnergruppen ihren Zuerwerb in den Bereichen der handwerklichen Warenproduktion und im Dienstleistungssektor (u. a. Kramerei, Handel) fanden. — Die Sektoren Warenproduktion und Dienst­leistung waren sehr viel mehr als der Agrarsektor auf die Arbeitskraft der Kleinsöldner und Bloßhäusler angewiesen (und umgekehrt); in diesen Sektoren gab es noch keine sektortypische Arbeitskraft anbietende Personengruppe, wie es das Gesinde für den Agrarsektor darstellte. Es hat den Anschein, als ob die adeligen Hofmarksherren und die Klö­ster — aber auch der Landesherr — es vermieden, sich (einseitig) nur auf land­wirtschaftliche Eigenwirtschaft zu spezialisieren, wie es der Typ des ostelbischen ..Krautjunkers" zeigt. Sie verlegten sich auch nicht auf den ausschließlichen (einseitigen) Bezug von Renten aus der Vergabe von grundherrlich gebundenem Ackerboden an bäuerliche Hintersassen. Eeides wäre ja letztlich eine Speziali­sierung auf dem Sektor Landwirtschaft gewesen — wenn auch mit zwei unter­schiedlichen Organisationsformen, bzw. Nutzungsweisen der Herrschaftsrechte: einmal eigenwirtschaftlich, das andere Mal grundherrlich (delegiert). Der ade­lige Hofmarksherr und das Kloster intensivierten vielmehr in ihrem Herr­schaftsbezirk den Agrarsektor und den Gewerbesektor gleichzeitig und ne­beneinander: dabei war die Organisationsform der Nutzung der Herrschafts­rechte in beiden Sektoren sowohl „eigenwirtschaftlich" wie auch „delegiert", durch die Vergabe von grundherrlichem Boden an Bauern (Recht auf Boden­nutzung) und durch die Vergabe von Gewerberechten an Handwerker. 10FREYBERG, M. VON, op. cit. II. 228 f., Anm.; SCHMELZLE, H. op. cit. 288 f. — WESTENRIEDER, L. VON, Jahrbuch der Menschengeschichte in Bayern, 1/1. 1783, 40 ff. ^Näheres über diese nicht überall gleichmäßig durchgeführten Rechte bei LÜTGE, F. Bayerische Grundherrschaft, op. cit. 164 ff. — PLATZER, H. Arbeitsver­hältnisse» 7 f. — KREITTMAYER, W. X. A. VON. Anmerkungen über den Codicem Maxmilianeum Bavaricum Civilem. München 1756. IV, § 2, 2. 12S. LÜTGE, F. Bayerische Grundherr schaft, op. cit. 173.

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