Wellmann Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1971-1972 (Budapest, 1973)
Schremmer, Eckart: Die Veränderung der Produktionsstruktur auf dem flachen Land im 17. und 18. Jahrhundert in Südostdeutschland
DIE VERÄNDERUNG DER PRODUKTIONSSTRUKTUR AUF DEM FLACHEN LAND IM 17. UND 18. JAHRHUNDERT IN SÜDOSTDEUTSCHLAND ECKART SCHREMMER (Heidelberg, German Federal Republic) Die generelle Frage, zu der dieser Beitrag eine Teilantwort zu geben versucht, lautet: Wie gliederte sich langfristig der Bevölkerungszuwachs in die bestehende Wirtschafts- und Sozialstruktur ein — und wie änderte sich dadurch die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Zeitablauf? Die spezielle Frage lautet: Kommt dabei der (bayerischen) Hofmark als einer besonderen Ausprägung der Grundherrschaft eine eigenständige Bedeutung zu? — Es bleibt dann zu zeigen, daß hierbei ein „südostdeutscher" („südosteuropäischer") Typ der Agrar- und Wirtschaftsverfassung angesprochen wird, der sich nicht in landespolitische Grenzlinien einengen läßt. Als Arbeitshypothese sei dies die generelle Antwort: Das Zusammenkommen von Bevölkerungsvermehrung, nicht vermehrbarer Bodenfläche, und grund- und gutsherrlicher Sozial- und Wirtschaftsordnung bewirkte, daß bei der gegebenen Verbreitung des technisch-organisatorischen Wissens die Zahl der landarmen und landlosen Personen absolut und relativ anstieg. Die Sozialstruktur änderte sich. Der Strukturveränderung im sozialen Bereich entsprach eine Veränderung im wirtschaftlichen Bereich: die Sektoren Warenproduktion und Dienstleistungsproduktion vergrößerten sich, gemessen an der Zahl der Personen, die in diesen Sektoren Einkommen bezogen. Im Folgenden wird nur von der Vergrößerung der Sektoren Warenproduktion und Dienstleistungen auf dem flachen Land gesprochen. Damit ist die Agrarverfassung unmittelbar berührt und mit ihr die Sonderform der (bayerischen) Hof mark. 1 Die Hofmark ist ein besonderer Herrschaftsverband in einer auf grundherrlicher Bindung des Bodens beruhenden Agrarverfassung. LÜTGE betont *Über die Hofmark s. u. a. VOLKERT, W. Die spätmittelalterliche Gerichtsbarkeit. In: Handbuch der Bayerischen Geschichte, hrsg. von Max Spindler. Bd. 2. München 1969. 536 ff.; cf. ebd. 58 f.; cf. ebd., S. 496 f. und die zahlreiche dort angegebene Spezialliteratur. — FRIED, P. Herrschaftsgeschichte der altbayerischen Landgerichte Dachau und Kranzberg im Hochmittelalter sowie in der frühen Neuzeit. München 1962. 40 ff. — SCHMELZLE, H. Der Staatshaushalt des Herzogtums Bayern im 18. Jahrhundert. 1900. 39. — Der Hofmarksherr hatte als Niedergerichtsherr das Recht, Gewerbebefugnisse an Personen zu verleihen, die sich um ein solches Recht bewarben; cf. WEINDL, H. Die Entwicklung der persönlichen und realen Gewerbsrechte unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Altbayern. Mitteilungen für die Archivpflege in Bayern 5: 1/2 1959. 2.