Wellmann Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1971-1972 (Budapest, 1973)

Schremmer, Eckart: Die Veränderung der Produktionsstruktur auf dem flachen Land im 17. und 18. Jahrhundert in Südostdeutschland

die verfassungsmäßige Seite und kennzeichnet die Hof mark als „eine vereinigte Grund- und Gerichtsherrschaft auf einem meist abgerundeten Gebiet", „eine auf halbem Wege der Entwicklung stehengebliebene Gutsherrschaft". 2 Von hier aus kann eine ökonomische Umschreibung der Hofmark beginnen. Wenn für die Grundherrschaft der Rentenbezug charakteristisch ist und für die Gutsherrschaft der landwirtschaftliche Eigenbau des Gutsherrn (Guts­wirtschaft), dann ist die Hofmark eine Rentengrundherrschaft, verbunden mit einer Gutswirtschaft. Aber diese Ökonomische Umschreibung reicht nicht aus. -— Eine weiterführende wirtschaftliche Charakterisierung eines Herrschaftsver­bandes zwischen Grund- und Gutsherrschaft gibt ALFRED HOFFMANN; sie betrifft Oberösterreich, das Land ob der Enns 3 . HOFFMANN sieht zunächst „die allgemeine Tendenz zur Kapitalisierung der Grundherrschaft und ihres Untertanenverbandes". Er zeigt die „Organisationsformen" auf, in denen „sich dieser Vorgang, den wir als eine Umwandlung der alten Rentenherrschaft zum Typus der geschlossenen Wirtschaftsherrschaft bezeichnen möchten, abgespielt hat. Mit dem Begriffe Wirtschaftsherrschaft möchte ich jene eigentümliche Mittelstellung zwischen der alten Rentenherrschaft und dem neuen Typus der Gutsherrschaft bezeichnen, wie er sich gerade im Lande ob der Enns im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts heraus entwickelt hat. Bei dieser Form blieb wie vorher der überwiegende Teil des nutzbaren Landes auf die einzelnen und selbständigen bäuerlichen Wirtschaften verteilt; man hat aber durch stärkere Zentralisierung der Abgaben und stärkere Heranziehung zu Dienstleistungen für die Herrschaft diese enger als bisher in einen ökonomischen Verband zu­sammengeschlossen. Dieser Verband umfaßte nicht allein die rein agrarisch­bäuerliche Wirtschaft, sondern auch noch eine Reihe von Gewerben und stand in enger Fühlungnahme mit einer selbständigen Organisation des Absatz­marktes". Das Bemerkenswerte an dieser Darstellung ist die besondere Betonung des Gewerbes. Das Gewerbe fehlt bei LÜTGE fast vollständig, obwohl gerade dies jene „südostdeutsche Grundherrschaft" charakterisiert, die LÜTGE, von Bayern ausgehend, durchaus zu Recht als einen besonderen Typ herausstellte. Aber sein verfassungsrechtlicher Ansatz ließ ihn das gewerbliche Moment unterschätzen. Einen Anhaltspunkt für die Wirtschafts- und Sozialstruktur der Hofmar­ken und Bayerns insgesamt — gemessen an „Hoffußen" 4 — geben die Hoffuß­2 LÜTGE, F. Geschichte der deutschen Agrarverfassung. 2stuttgart 1967, 169, 195. ^HOFFMANN, A. Wirtschaftsgeschichte des Landes Oberösterreich, I. Salzburg 1952. 98. 4Uber die Hoffüße siehe umfassend FRIED, P. op. cit. 184 ff. — FRIED, P. Histo­risch-statistische Beiträge zur Geschichte des Kleinbauerntums (SÖldnertums) im west­lichen Oberbayern. Mitteilungen der Geographischen Gesellschaft in München 51: 1966. 12 ff. — Cf. ferner SCHMELZLE, H. op. cit. 64, 287 Anm. 4, 198 f. — VOLKERT, W. Finanz- und Wehrwesen. In: Handbuch der Bayerischen Geschichte, op. cit. 554, gestützt auf RIEZLER, S. Geschichte Bayerns, 8 Bde, 1878—1914, III. 731 und KREN­NER, F. VON. Baierische Landtag s ßhandlung en in den Jahren 1429 bis 1513, 18 Bde 1803—1805. IV. 123—126. — LÜTGE, F. Die bayerische Grundherrschaft. Unter­suchungen über die Agrarverfassung Alt-Bayerns im 16—18. Jahrhundert. Stuttgart 1949. 66. — LIEBERICH, H. Etterrecht und Ettergerichtsbarkeit in Bayern. Zeit­schrift für Bayerische Landesgeschichte 21: 1958. 475.

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