Wellmann Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1971-1972 (Budapest, 1973)

Kovách, Géza: Die Lage der Fronbauern auf den Kameralgütern im Komitat Arad nach der Urbarialregelung

DIE LAGE DER FRONBAUERN AUF DEN KAMERALGÜTERN IM KOMITAT ARAD NACH DER URBARIALREGELUNG GÉZA KOVÁCH (Arad, Roumania) Das Komitat (der Bezirk) Arad (am Randgebiete der Großen Ungarischen Tiefebene, heute größtenteils in Rumänien) unterstand auch nach den kleinen Donationen des 18. Jahrhunderts bis zu den napoleonischen Kriegen fast vollständig der Kameralverwaltung. Diese Tatsache ermöglichte den Fron­bauern, den Aufbruch der unbebauten Felder frei fortzusetzen und dadurch ihren Hufenbestand in bedeutendem Maße zu vergrößern. Demzufolge ist im Komitat Arad eine eigenartige Lage entstanden. Die Urbarialregelung (staatliche Regelung der grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisse) des Jahres 17 71 bezweckte, den Bestand der Urbarialgüter (der Bauernhufen) und die nach diesen zukommenden Abgaben und Dienstleistun­gen genau zu umgrenzen. In Wirklichkeit haben jedoch die Konskriptionen des Jahres 1771 bei weitem kein endgültiges Bild über den Bodenbesitz der Leibeigenen geboten. 1 In den Konskriptionen folgender Jahre nahm das Gebiet der bebauten Felder in beträchtlichem Maße zu. All dies kann damit erklärt werden, daß die Konskriptionen des Jahres 1771 nicht sämtliche, von den Fronbauern bebauten Felder enthalten. Offen­sichtlich ließen die Bauern in zahlreichen Dörfern nur die tatsächlich besäten Flächen aufzeichnen, obwohl sie im Rahmen der Zwei- oder Dreifelder­wirtschaft eigentlich eine größere Fläche bearbeitet haben. Da aber im Komitat Arad der Übergang von der Zweifelderwirtschaft auf das Dreifel­dersystem im allgemeinen am Ende des 18. Jahrhunderts eingesetzt hat, wur­den von den späteren Konskriptionen wesentlich mehr Urbarialfelder in Evi­denz gehalten. Andererseits hat die Furcht vor den höheren Steuern vielerorts die Fronbauern zur Ansage falscher Angaben veranlaßt. Im Komitat Arad bedeutete dies für die Leibeigenen keine Gefahr, da im Gebiete der Kameral­güter praktisch kaum eine Gutswirtschaft existiert hatte. Aus den erwähnten Gründen ergaben sich 1771 im Komitat Arad sehr viele sog. rémanente Felder, die über den im Laufe der Urbarialregelung fest­gesetzten Hufenbestand hinaus im Besitz der Fronbauern waren und dann im Zuge der späteren Zusammenschreibung in den Bestand der Hufen aufgenom­men wurden. 2 'Staatsarchiv Arad. Urbarialia 1—191. °Ibidem.

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