Tanulmányok Budapest Múltjából 18. (1971)

Felhő Ibolya: Mária Terézia úrbérrendezése a Buda és Pest környéki helységekben = Die urbariale Regulierung von Maria Theresia in den Ortschaften bei Buda und Pest 121-159

IBOLYA FELHŐ DIE URBARIALE REGULIERUNG VON MARIA THERESIA INDEN ORTSCHAFTEN BEI BUDA UND PEST Diese Abhandlung untersucht die Lage von 11 bei Buda und Pest liegenden — heute schon in Budapest eingeschmolzenen — Ortschaften zur Zeit der urba­rialen Regulierung und die durch diese urbariale Regulierung verursachten Veränderungen. Aus diesen Ortschaften tritt bei weitem Obuda hervor, die ehemalige könig­liche Residenz, später Stadt der Königin, seit 1659 ein Besitz der Familie Zichy, das eben in 1766, im Jahre des Beginnens der urbarialen Regulierung unter die Gutsherrschaft der Krone kam. Die Stadt, deren Einwohner sich während der Türkenherrschaft bedeutend vermindert hatten, wurde nach den neuen Ansied­lungen wieder eine der bevölkertesten Ortschaften des Komitats; die grösste Erwerbsquelle seiner Einwohner war — ausser der Industrie und dem Handel — der Weinbau. Die ungarische Kammer, die die grundherrschaftliche Macht ausübte, hat die Verpflichtungen von Obuda mit dem unter den Zichys in Geltung gewesenen Vertrag übereinstimmend reguliert ; nach einigen Jahren wollte sie aber durch die Stadt einen neuen Vertrag annehmen lassen, der auf Grund der Verordnungen der inzwischen auch im Komitat Pest angefangenen urbarialen Regulierung stand und eine dem früheren Vertrag gegenüber höhere Fronpflicht bestimmte, zu gleicher Zeit bestand er aber auf die auf Grund des alten Ver­trages resp. Brauchs zu zahlenden Bergrecht und Gebühren, obzwar die ur­bariale Regulierung das Einnehmen dieser Gelder verboten hat. Seit dieser Zeit an führte Obuda Jahre lang einen beharrlichen und verzweifelten Kampf gegen die grundherrschaftliche Macht im Interesse der Bestimmung der Vertrags ­konditionen und der Geltendmachung seiner autonomischen Rechte. Dieser, an dramatischen Momenten reiche, immer wieder aufflammende Kampf kam im Jahre 1774 zu einem Ruhepunkt. Es gelang der Stadt zu erreichen, dass die für sie vorteilhaften Punkte der urbarialen Regulierung in Geltung treten : das Einneh­men des Bergrechts und der verbotenen Gebühren hörte auf, die Kammer war sogar gezwungen, zufolge der Entscheidung der Königin, bedeutende Summen samt Zinsen — insgesamt etwa 8200 Gulden — der Stadt zurückzubezahlen, als solche Gelder, die seit der urbarialen Regulierung unter obigen Titeln ein­kassiert hat. Die Entscheidung der Königin bekräftigte auch das Recht der Obudaer die städtischen Ämter durch freie Wahlen zu besetzen. Dagegen schrieb der neue Vertrag, vom alten abweichend, keine von der Anzahl der Einwohner unabhängige, in einer Summe zu bezahlende Robotablösung vor, sondern forderte den Robot, der urbarialen Regulierung gemäss, nach der Anzahl der Bauern und Häusler, und später, im Jahre 1776 wurde dann die Ablösung dieser ge­wachsenen Robots durch Geld nach der gewöhnlichen Umrechnung bewilligt. So wurde die Summe der Robotablösung viel höher, die von der Stadt zu tragende Gesamtlast wurde jedoch durch das Sinken des Census und das Aufhören des Bergrechts und der Gebühren kleiner. So veränderte sich aber die Verteilung der Gesamtlast innerhalb der Stadt, unzwar zu Gunsten der Bauern und zu Lasten der Häusler.^ Ausser Obuda übte die Kammer noch über drei von den 11 Ortschaften die gründherrschaftliche Macht aus. Diese sind: das in der zweiten Hälfte des XVII. Jahrhunderts verwüstete und dann in 1769 sich wieder in Gemeinde organisierte 157

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