Budapest Régiségei 21. (1964)

ANYAGKÖZLÉS - Ürögdi György: A banküzlet nyomai Aquincumban 239-245

GEORG ÜRÖGDI SPUREN VON BANKGESCHÄFTEN IN AQUINCUM Der Altarstein, welcher zuerst von I. C. Orelli im Jahre 1828, sodann — unter anderem — auch von Th. Mommsen (CIL III. 3500.) beschrieben wurde, befindet sich im Besitze des Museums von Aquin­cum. Der Text der Inschrift lautet folgendermassen: SILVANO S I L \E S T R I SACRUM CORINTHUSN UMMULAR IUS - V• S • L • M Sind die Abkürzungen aufgelöst, lautet die Inschrift und ihre Übersetzung wie folgt: Silvano silvestri sacrum Corinthus nwnmularius Vjotumj Sjolvitj L\ibens\ Mjeritoj. „Dem Waldgott Silvanus geweiht von Corinthus nummularius. Sein Gelübde erfüllte er gern wie es (dem Gott) gebührte." Den Altarstein dürfte im 2. Jahrhundert oder in der ersten Hälfte des 3. Jahrhunderts u. Z. Corinthus gesetzt haben, der — seinem einzigen Namen nach — höchstwahrscheinlich ein Sklave war und von seinem Herrn vermutlich in Korinthos gekauft wurde. Seinen Beruf hat er am Altarstein als nummularius bezeich­net, woraus man bisher darauf geschlossen hat, dass er Arbeiter der Münze, Münzpräger war. Diese Voraussetzung aber ist schlechthin auszuschliessen, weil in Pannonién nur in Siscia bzw. im 4. Jahrhundert kürzere Zeit hindurch in Sirmium eine Münzpräge in Betrieb war, niemals aber in Aquincum. Insofern er wirklich ein Münzpräger war und nach seiner Freilassung nach Aquincum kam, so müssten wir dies aus seinem nach der Freilassung erhaltenen Namen erfahren. Deshalb müssen wir nach einer anderen Erklärung suchen. Nummularii wurden auch die — vor allem — in den öffentlichen Kassen tätigen Wardeine genannt, welche die Echtheit, Qualität und den Wert der Münzen zu prüfen hatten. In Aquincum gab es aller Wahrscheinlichkeit nach mehrere öffentliche Kassen. Wären für diese Aufgabe Sklaven angestellt gewesen, so hätte dieses Besitzverhältnis der Sklave — den Gebräuchen gemäss — in seinem Namen zum Ausdruck gebracht. War aber Corinthus weder Arbeiter der Münzpräge noch Wardein einer öffentlichen Kasse, so könnte er laut der dritten Bedeutung des Wortes nummularius entweder selbständiger Geldwechsler oder aber auch Bankier gewesen sein. Die Geldwechslertätigkeit hatte sich im Altertum im Laufe der Entwicklung der Geldwirtschaft alsbald verbreitet und es bedurfte solcher Fachleute, die mit den verschiedenen Münz­sorten in beruhigendem Masse vertraut waren und die Umwechslung — gegen Provision — dem Wunsche des Kunden gemäss besorgten. Die Beschäftigung mit Münzen hat fast unumgänglich mit sich gebracht, dass sie auch Darlehengeschäfte und sonstige Tätigkeiten eines Bankiers betrieben. In Rom gab es bereits im 3. Jahrhundert v. u. Z. Geldwechsler, die zugleich auch Wardeine waren, mit Bankgeschäften befassten sich jedoch nur die Bankiers (argentarii). Allmählich verblasste der Unter­schied zwischen den beiden Berufen und sowohl der argentarius als auch der nummularius befassten sich gleicherweise mit Geldwechsel und mit allen anderen Bankgeschäften. Die Bankiers konnten in Rom nur freie Menschen sein, da nur ein freier Mensch die Rechtsfähigkeit inne hatte, Rechtssubjekt nur ein freier Mensch war, dennoch wissen wir von Sklaven, die mit dem Geld ihres Herren ein kleineres Bankgeschäft eröffnet haben: für die Öffentlichkeit waren sie die Bankiers, doch war es gewiss kein Geheimnis, wer hinter ihnen stand. Es war auch möglich, dass der Sklave aus seinem eigenen Verdienst oder aus dem Bargeld (peculium) das ihm sein Herr geschenkt hatte, irgend eine nutzbringende Beschäftigung betrieb und ein Selbständigkeit vorspiegelndes Geschäft eröffnete. Auch wissen wir von vielen, die bei öffentlichen Körperschaften oder reichen Privatpersonen die mit Geld­geschäften verknüpften Aufgaben besorgt haben. Von dieser Schicht mochten Sklaven hervorgekommen sein, die für den Beruf eines Bankiers oder Geldwechslers sich als besonders geeignet erwiesen. Da sich argentarii, nummularii beinahe in jeder Stadt des Römerreiches betätigt haben, sich jedoch keineswegs eines guten Rufes erfreuten, kann unbedenklich angenommen werden, dass die vom Risiko der Geld­244

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