Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.

1652 385, 4.2S0/1942, M. K. »z. digen Behörden beider Staaten sind dazu verpflichtet sich gegenseitig alle Dokumente und Schriften, bzw. vorschrifts­mässig beglaubigte Abschriften derselben — die zur Regelung des Fischereirechtes in Grenzgewässern nötig sind zur Ver­fügung zu stellen; zu diesem Zwecke sind diese Behörden er­mächtigt direkt mit einander zu korrespondieren. 2. Eventuelle kleinere Missverständnisse zwischen den sich mit Fischerei befassenden Personen beider Staaten, be­treffend die Fischerei in Grenzgewässern, sollen nach Mög­lichkeit auf den im Grenzgebiete abgehaltenen regelmässigen Besprechungen geschlichtet werden. 3. Im Falle dass ein f Messendes Grenzgewässer seinen Lauf so ändert dass es die Grenzlinie vollkommen verlässt, darf die Fischerei im neuen Wasserlaufe nur durch solche fischereiberechtigte Personen ausgeübt werden, die ständig in dem Staate wohnen, in welchem sich der neue Flusslauf be­findet. Artikel 20. 1. Die staatlichen bzw. Landesanstalten und Institute, die sich mit Untersuchungen hinsichtlich der Fischerei befas­sen, sind ermächtigt direkte schriftliche Beziehungen zu unter­halten, zwecks gegenseitiger Benachrichtigung über den Lauf und die Ergebnisse unternommener Untersuchungen und Ex­perimente im ganzen Lande und in allen die Fischerei betref­fenden Fragen. 2. Solche Institute und Anstalten sind verpflichtet sich gegenseitig über Untersuchungen, wie auch über deren Ergeh- • nisse, welche die Fischerei in den Grenzgewässern betreffen, zu unterrichten. 3. Gemeinsam durchzuführende Untersuchungen und Experimente sind anzustreben. Artikel 21. I , '• i i ; f?-H . I ' ! " ! I ^i " 1. Um einen möglichst günstigen Absatz der Fischereipro­dukte zu erreichen, sollen beide Staaten auf zuständige Weise und nach Bedarf Zusammenkünfte der Vertreter der Fischpro­duktion und des Fischhandels berufen, deren Zusammen­künfte abwechselnd in einem und im anderen Staate stattfin­den sollen. 2. Um die Fischwirtschaft beider Länder höchstmöglichst zu fördern, sollen die obersten Fischereibehörden beider Staa­ten wenigstens jedes zweite Jahr Zusammenkünfte ih rer Ver-

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