Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.

lÖStí 385. 4.2U0 i«42. M. K. gz. (Eredeti német szöveg) Artikel 1, ; M ; ! '! : Die Regierungen beider vertragsschliessender Teilen wer­den in ihrem Hoheitsgebiete die zur Erhaltung und Förderung des Fischbestandes in den Grenzgewässern nötigen Verfügun­gen treffen welche mit den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen, wie auch mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung im Einklänge stehen. Artikel 2. 1. Als faktische Grenzgewässer im sinnne dieser Verein­barung sind in diesem Kapitel anzusehen: a) Alle fliessende Gewässer von dem Punkte an, wo die faktische Grenzlinie sie zum ersten Male errt ; cht, bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie sie endgültig verlässt; b) alle stehenden Gewässer, tote Arme und Altwässer, die mit den unter a) genannten fliessenden Gewässern Ständig oder zeitweise in Verbindung stehen. 2. Mit den Worten Fisch, Fischerei usw. sind in dieser Vereinbarung auch alle anderen nützlichen Wassertiere bezw. ihr Fang, Zucht usw. erfasst. Artikel 3. In den Abschnitten der Donau und der Drau bis Bares, wo diese Flüsse die faktische Landesgrenze bilden, wird das Ausüben und die wirtschaftliche Ausnützung der Fischerei durch beide Staaten in ihrem eigenen Landteil von einander unabhängig durchgeführt. Bei dem oberhalb Bares liegenden Teil der Drau, wo die faktische Grenzlinie das schlingernde Flussbett an mehreren Stellen durchschneidet und die faktische Staatsgrenze nicht überall durch den Fluss gebildet wird, werden die Fischerei­reviere in der ganzen Breite des Flussbettes festgesetzt, und sie werden zur Hälfte von den ungarischen, zur Hälfte von den kroatischen befugten Behörden in Pacht gegeben und bewirt­schaftet. Eine Skizze über die Einteilung der Fischereireviere der Donau bildet die Beilage dieser Vereinbarung. Die unteren und oberen Grenzen der Fischereirevieren an der Drau wer-

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