Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 686. A m. kir. minisztérium 1941. évi 6.790. M. E. számú rendelete, a „Kassa–Oderbergi Vasút" részvénytársaság tárgyában Berlinben, 1940. évi november hó 15. napján kelt magyar-német-szlovák Megállapodás életbeléptetéséről.
3168 686. 6.790/1941. M. E. sz. hen, gelten durch die seitens der Vertragschliessenden Staaten und der ehemaligen Republik Polen oder durch die KOB für diesen Zeitraum an Versorgungsempfänger gewährten Leistungen als abgegolten. Eine Verrechnung wegen dieser Leistungen findet zwischen den Vertragschliessenden Staaten nicht statt. Artikel 13. Bedienstete der KOB, die am 1. Oktober 1938 noch im Dienst waren und in den Dienst eines der Vertragschliessenden Staaten übernommen worden sind, verlieren damit alle Versorgungsansprüche an die KOB. Das gleiche gilt für Bedienstete der KOB, die durch Massnahmen eines der Vertragschliessenden Staaten nach dem 1. Oktober 1938 aus dem Dienst entfernt worden sind. Die Verhältnisse dieser Bediensteten werden von den einzelnen Staaten geregelt. ÍV. Behandlung der Haftpflichtlasten. Artikel 14. 1. Haftplichtansprüche gegen die KOB, die durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder vergleichsweise anerkannt worden sind, übernimmt derjenige der Vertragschliessenden Staaten, in dessen Gebiet der Berechtigte am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung seinen Wohnsitz hat. Ansprüche von Berechtigten, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Gebiet keines der Vertragschliessenden Staaten haben, übernimmt der Staat, dem die Strecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, zufällt. 1 2. Haftpflichtansprüche, die während der Betriebsführung durch die ehemaligen Tschecho-Slowakischen Staatsbahnen entstanden sind, gehören nicht zu den Haftpflichtlasten der KOB. Ihre Regelung richtet sich nach den Vereinbarungen über die Staatsschuld und das Staatseigentum der früheren Tschecho-Slowakischen Republik, die zwischen dem Deutschen Reich und der Slowakischen Republik am 13. April und zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn am 21. Mai 1940 getroffen worden sind. 3. Betriebsunfälle, die sich auf den Strecken der KOB nach Übergang des Betriebes auf die Deutsche Reichsbahn, die Slowakischen Eisenbahnen und die Königlich Ungarischen Staatsbahnen ereignet haben, sind Unfälle im Betrieb dieser Bahnen.