Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 347. A m. kir. igazságügyminiszter 1940. évi 33.000. I. M. számú rendelete, a polgári és kereskedelmi jogsegély-forgalom tárgyában Berlinben, az 1940. évi november hó 6.napján kelt magyar-német egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.
347. 33.000/1941. I. M. sz. 1571 seitigkeit im Sinne des § 23 Absatz 2 dieses Gesetzes gegenüber dem Königreich Ungarn gewährleistet. Die Königlich Ungarische Regierung gewährt ihrerseits im gleichen Umfang die Gegenseitigkeit. 9. In Konkursverfahren, die vor den Gerichten eines der beiden Veirtragschliessenden Teile eröffnet werden, stehen Gläubiger, die Angehörige des anderen Teils sind, den inländischen Gläubigern gleich. III. 10. Für Auskünfte gemäss Artikel 9 und für Mitteilungen gemäss Artikel 10 gilt auch für das Protektorat, Böhmen und Mähren das Reich sjustizminisiterium als oberste Justizverwaltungsbehörde. IV. 11. Der Reichsminister der Justiz und der Königlich Ungarische Justizminister werden im unmittelbaren! Benehmen Zusammenkünfte ihrer Vertreter vereinbaren, um die einheitliche Durchführung des Abkommens sicherzustellen und die bei seiner Durchführung etwa auftauchenden Schwierigkeiten zu beseitigen. Soweit durch die zu erörternden Fragen der Geschäftsbereich anderer Ministerien berührt wird, werden diese Ministerien eingeladen werden, sich an den Zusammenkünften zu beteiligen. Die Zusammenkünfte sollen nach Bedarf und möglichst abwechselnd im Deutschen Reich und im Königreich Ungarn stattfinden. ^ Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet, als das wesentlicher Bestandteil des Abkommens vom heutigen Tage gilt. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer Sprache in Berlin am 6. November 1940. Viktor 's. k. György s. k. Gaus s. k., Volk mar s. k., Schwagula s. k. \