Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 347. A m. kir. igazságügyminiszter 1940. évi 33.000. I. M. számú rendelete, a polgári és kereskedelmi jogsegély-forgalom tárgyában Berlinben, az 1940. évi november hó 6.napján kelt magyar-német egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.
347. 38.000/1941. I. M. sz. 1561 denen durch das Haag er Abkommen der Rechtshilfe verkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und aussengerichtlicher 'Schriftstücke, sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist. ArtiMel 2. (1) Auf deutscher Seite sind für die unmittelbare Übermittlung von Zustellungsanträgen und sonstigen Rechtshilfeersuchen alle gerichtlichen Behörden, für ihre Entgegennahme die Landgerichtspräsidenten zuständig. (2) Auf ungarischer- Seite sind für die unmittelbare Übermittlung von Zustellungsanträgen und sonstigen Reehthshilfeersuehen alle Gerichts- und Vormundschaftsbehörden sowie die königlich öffentlichen Notare, soweit diese im gerichtlichen Auftrage tätig werden, und für die Entgegennahme die Bezirgisigeriohte, in Vormundschaftsangelegenheiten die Waisenstühle zuständig, (3) Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen, an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. . Artikel 3. (1) Im unmittelbaren Geschäftsverkehr werden die Schreiben der beiderseitigen Behörden in der Sprache des ersuchenden Vertragschliessenden Teils abgefasst. Für ZustellungsantroLge werden die Vertragschliessenden Teile doppelsprachige Vordrucke verwenden, die sie einander mitteilen werden. (2) Die im Artikel 3 und im Artikel 19 Absatz 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vorgesehenen Übersetzungen können auch von, einem Ministerium, einem: Gericht oder einem beeidigtem Dolmetscher des ersuchenden Teils beglaubigt werden. (3) Ist einem, Zu&telrungsantrag eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks beigefügt, so lässt die ersuchte Behörde auch ohne ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde das Schriftstück in der durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form zustellen, falls nicht um Zustellung in einer besonderen, ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderlaufenden Form ersucht worden ist (Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozess).