Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

2S>3. 3.450/1941. M. E. so. 1189 ehemaligen Tschechoslowakischen Republik im Zusammen­hang mit der Rückgliederung auf den an das Königreich Un­garn rückgegliederten 'Gebieten beschädigt, vernichtet oder aus diesem Gebiete weggeführt wurden. Das Deutsche Reich und das Protektorat Böhmen und Mähren verzichten demgegenüber auf alle eigenen und ihrer Angehörigen Rückerstattungs und Schadenersatzansprüche für Gegenstande, die im Zusammenhang mit der Rückgliede­rung beschädigt, vernichtet oder weggeführt wurden. Dieser beiderseitige Verzicht erfolgt, ohne die Frage zu berühren, inwiefern diese Ansprüche zu Recht bestehen und wer gegebenenfalls dafür verantwortlich ist. Unberührt bleibt hierdurch die Verpflichtung der Re­gierung des Protektorats Böhmen und Mähren und der Be­wohner daselbst zur Zurückerstattung derjenigen aus den an das Königreich Ungarn rückgegliederten Gebieten weggeführ­ten Urkunden, die sich im Protektorat Böhmen- und Mähren befinden und zur Geltendmachung von Forderungen der in jenen Gebieten ansässigen physichen oder juristichen Perso­nen notwendig sind (Einlagedokumente und dgl.), falls daran nicht Rechte des Protektorats Böhmen und Mähren oder von Bewohnerin] dasellbst bestehen; insoweit Werturkunden von Organen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik ausschliesslich zur Aufbewahrung nach dem Gebiet des Pro­tektorats Böhmen und Mähren übergeführt worden sind, sind sie gleichfalls auszufolgen, falls daran nicht Rechte des Pro­tektorats Böhmen: und Mähren oder von Bewohnern daselbst bestehen. Entsprechendes gilt für die Königlich Ungarische Regierung und die Bewohner Ungarn hinsichtlich von in den an Ungarn rückgegliederte Gebieten verbliebenen Urkunden. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Angehöri­gen! beider vertragschliessenden Teile Privatpersonen auf Herausgabe wiederrechtlich im Besitz gehaltener Gegenstände vor den ordentlichen Gerichten verklagen können. VI. Gemeinnützige Unternehmen, nichtstaatliche Fonds. 21. Die beiden vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Auseinandersetzung über gemeinnützige Unterneh­men! und nichtstaatliche Fonds, insofern dafür zufolge der neuen Grenzziehung ein Bedürfnis besteht, zu fördern. Auf Antrag einer der beiden vertragschliessenden Teile kann diese Auseinandersetzung einer gemischten Kommission übertragen werden, deren Zusammensetzung land Verfahren sich nach Sden Bestimmungen der Ziffer 18 regelt.

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