Rendeletek tára, 1940

Rendeletek - 644. A m. kir. minisztérium 1940. évi 8.490. M. E. számú rendelete, a Bécsben, 1940. évi augusztus hó 30-án kelt magyar–német kisebbségi megállapodást tartalmazó jegyzőkönyv közzétételéről.

3242 644. 8.490/1940. M. E. sz. leren und Grundschulen, sowie auf Fachschulen. Die Ausbil­dung eines geeigneten und ausreichenden Volksdeutschen Lehrernachwuchses wird ungarischerseits in jeder Weise ge­fördert werden. 5. Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift sowohl in ihren persönlichen und wirtschatfliehen Beziehungen als auch in öffentlichen Versammlungen. Die Herausgabe von Tages­zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen in deutscher Sprache wird keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht auch für die Herausgabe entsprechender Veröffentlichungen in ungarischer Sprache gelten. In den Ver­waltungsgebieten, in denen die Angehörigen der deutschen Volksgruppe mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, können sie sich für den amtlichen Verkehr in die­sen Bezirken der deutschen Sprache bedienen. 6. Die Volksgruppe hat die Befugnis zu wirtschaftlicher Selbsthilfe und Ausgestaltung ihres Genossenschaftswesens. 7. Ungarischerseits werden alle Massnahmen vermieden werden, die dem Zwecke einer zwangsweisen Assimilierung, insbesondere durch Magyarisierung der Volksdeutschen Fami­liennamen dienen könnten. Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht, einen in ihrer Familie früher geführten Namen wieder anzunehmen. 8. Die Angehörigen der Volksgruppe haben auf kulturel­lem Gebiete das Recht zum freien Verkehr mit dem gross­deutschen Mutterlande. II. Zwischen der Königlich Ungarischen Regierung und der Reichsregierung besteht volles Einverständnis darüber, dass die vorstehenden Grundsätze in keiner Weise die Pflicht der Angehörigen der Volksgruppe zur Loyalität gegenüber dem ungarischen Staate berühren sollen. III. Für die Angehörigen der deutsehen Volksgruppe in den mit Ungarn wiedervereinigten, bisher rumänischen Gebieten wird folgende besondere Vereinbarung, getroff en : Die Königlich Ungarische Regierung wird den in diesem Gebiet ansässigen Volksdeutschen auf deren Antrag die Mög­lichkeit gewähren, in das Deutsche Reich umzusiedeln. Die

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