Rendeletek tára, 1934
Rendeletek - 23. A m. kir. minisztérium 1934. évi 2.440. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18-án aláírt Kereskedelmi Szerződéshez Budapesten, 1934. évi február hó 21. napján létesített Második Pótegyezmény életbelépéséről.
23. 2.440/1934. M. E. sz. 109 Ariikét 2. Di© Königlich Ungarische Regierung wird bei der Einfuhr deutscher Waren nach Ungarn den Deutschen Einfuhr inter essen in angeanesseneir Weise Rechnung tragen. Artikel 3. 1. Die Anlage A zum deutsch-ungarischen Handelsvertrag (Zolle bei der Einfuhr nach Deutschland) wird wie folgt geändert: Ï. Hinter Nr. aus 96 ist einzufügen: Zu vergleichen die Anmerkung zu Nr. 96 und 641 hinter aus Nr. 641. 2. Die Anmerkung zu aus Nr. 115 Abs. 1. (Karpfen) ist wie folgt TM ergänzen: Eine Überschreitung der einzelnen Monatskontingente ist jedoch unter Rückgriff auf die im Vormonat nicht ausgenutzten oder unter Anrechnung auf die im nächsten Monat einzuführenden Mengen insoweit zulässig, als sie lediglich erfolgt, um die Einfuhr von Karpfen in vollen Eisenbahnwagen zu ermöglichen. Eine Erhöhung der Gesaimtjahresmenge darf hierdurch nicht eintreten. 3. In der Amm erkung hinter zu aus Nr. 115. Abs. (Fogasch) sind die Worte „Karpfen und" zu streichen. 4. Die Tarifmimimer 147 erhält folgende Fassung: aus 147. Bettfedern, ungereinigt, roh frei. 5. Hinter der Tarifnummer aus 596 ist folgende Tarifnummer zuzufügen: aus 641 Schilfrohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt ... frei. Anmerkung zu Nr. 96. und 641". Die Zollfreiheit wird für Schilfrohr aus Nr. 96 und 641 insgesamt auf eine Menge von 25.000 dz in einem Kalenderjahr beschränkt. Auf diese Menge sind für das Jahr 1934 die seit dem 1. Januar bereits eingeführten Mengen an rohem ungespaltenem Schilfrohr anzurechnen. II. Das Schlussprotokoll zu Artikel 1. Nr. 2 zur Zusatzvereinbarung vom 22 Juli 1933 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 Satz 2 ist an Stelle der Worte „eine von einer ungarischen Behörde ausgestellte Kontingentsbescheinigung'' 2*s setzen: „eine von einer ungarischen Behörde ausgestellte und von einer deutschen Zollstelle bestätigte Kontigen tsbescheinigung." b) Im letzten Absatz i&t an Stelle der Worte „und über die ungarische Behörde,, die die Bescheinigungen auszustellen hat, verständigen" zu setzen: „und über die ungarische Behörde und über die dexitsehe Zollstelle, die die Kontingentsbescheinigungen aiffSZttstelleit und zu bestätigen haben, verständigen."