Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. sz. 1575 genseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht anwendbar: a) auf die von einem der vertragschliessenden Teile angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen Begünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht mehr als 15 km beiderseits der Grenze; b) auf die von einem der vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen Verpflichtungen; c) auf die Begünstigungen, die einer der Vertragsschliessenden Teile durch ein Abkommen einem andern Staat einräumt, um die in- und ausländische Besteuerung auszugleichen, insbesondere eine Doppelbesteuerung zu verhüten, oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen zu sichern; d) auf die Begünstigungen, die ein vertragschliessender Teil einem dritten Land ausschliesslich auf Grund von mehrseitigen allen Staaten zum Beitritt offenstehenden Verträgen von allgemeiner Bedeutung einräumt, die nach dem 1. März 1930 unter der Führung des Völkerbundes abgeschlossen sind, es sei denn, dass der andere vertragschliessende Teil dieselben Begünstigungen gewährt. Artikel 27. Jeder vertragschliessende Teil hat das Recht, in allen Handelsplätzen des anderen Teils, in denen Konsuln eines dritten Landes zugelassen sind, auch seinerseits Konsuln einzusetzen. Vor Erteilung des Exequaturs oder vor der einstweiligen Zulassung dürfen die Konsuln eine amtliche Tätigkeit nicht ausüben. Den Konsularbeamten stehen die gleichen Amtsbefugnisse, Vorrechte und Befreiungen zu, die in dem Lande ihres Amtssitzes den Konsularbeamten gleicher Art und gleichen Ranges des meistbegünstigen Landes jeweils zustehen. Jedoch kann keiner der beiden Teile für seine Konsularbeamten weitergehende Rechte beanspruchen als er selbst den Konsularbeamten des anderen Teils gewährt. Artikel 28. Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags einschliesslich des Schlussprotokolls eine Streitigkeit entstehen sollte, die nicht in angemessener Zeit auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, so soll diese auf Verlangen eines der beiden Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll verbindliche Kraft haben. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise 101*