Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. ez. 1573 Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf die Cabotage. Artikel 23. Jeder der vertragschliessenden Teile wird den Seehandelsschiffen des anderen Teils, ihren Bemannungen, Rei­senden und Ladungen in jeder Beziehung die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie den eigenen Seehandelschiffen, deren Bemannungen, Reisenden und Ladungen oder denen irgendeines anderen Landes. Das Gleiche gilt hinsichtlich aller Abgaben und Gebühren, insbesondere auch in Beziehung auf Tonnen-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm- und ähnliche Abgaben und Gebühren jeder Bezeich­nung, die im Namen und für Rechnung des Staats, öffentlicher Beamter, privater Körperschaften oder Anstalten Irgendwelcher Art erhoben werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit den eigenen Schif­fen und ihren Ladungen findet keine Anwendung auf Vergün­stigungen, die der eigenen Schiffahrt gewährt werden, sowie auf die Küstenschiffahrt, hinsichtlich deren die Schiffe eines jeden der vertragschliessenden Teile im Gebiet des anderen Teils die Meistbegünstigung unter der Bedingung der Gegenseitigkeit ge­messen. Artikel 24. Die Nationalität der Seehandelsschiffe soll beider­seits auf Grund der durch die zuständigen Behörden in jedem der beiden Länder ausgestellten Urkunden anerkannt werden. Die Messbriefe der deutschen Seehandelsschiffe werden in Ungarn ohne neue Vermessung anerkannt. Die Messbriefe der ungarischen Seehandelsschiffe werden in Deutschland ohne neue Vermessung anerkannt, insbesondere auch für Zwecke der Ge­bührenbemessung, vorausgesetzt, dass die Vermessungsregeln des Staats, in dem der Messbrief ausgestellt wurde, als gleichwertig mit den deutschen Vermessungsregeln anerkannt werden. Artikel 25. Bei Erteilung einer Bewilligung (Konzession) an Schiffahrtsgesellschaften des anderen Teils zur Beförderung von Auswanderern aus dem einigen Staatsgebiet und von Durchwan­derern, die durch das eigene Staatsgebiet hindurchreisen, werden die Gesellschaften des anderen Teils hinsichtlich der Bedingungen und Voraussetzung der Bewilligung (Konzession) den Gesellschaf­ten des meistbegünstigten Staates gleichgestellt. Dasselbe gilt hin­sichtlich der Bedingungen und Voraussetzung der Zulassung von Passage- und Auswande.rungsagenturen der Schiffahrtsgesellschaf­ten. Für die Erteilung einer Konzession und Zulassung der Agen­turen behalten sich die vertragschliessenden Teile freie Hand vor. Artikel 26. Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die ge­Magy. Rend. Tár* 1931. X—XII. JÔl

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