Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. sz. 1569 Massnahmen hintanhalten, die die Wirkung des Handelsvertrags ganz oder auch nur teilweise aufzuheben, zu behindern oder zu stören geeignet sind. Auf den Eisenbahnen soll im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der beiden Teile gemacht werden. Sendungen (einschliesslich Expressgutsendungen), die in Un­garn aufgeliefert werden und nach Deutschland oder durch Deutschland nach einem dritten Lande zu befördern sind, werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den deutschen Bah­nen weder in Bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Be­förderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängen­den öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden, als in Deutschland aufgelieferte gleichartige Sendungen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das Gleiche wird auf den ungarischen Bahnen für solche Sendungen gelten, die in Deutschland aufgeliefert sind und nach Ungarn oder durch Ungarn nach einem dritten Lande befördert werden. Dieser Grundsatz findet wechselseitig auch Anwendung auf Sendungen aus dem Gebiet des einen Teils, die mit anderen Be­förderungsmitteln über die Grenze in das Gebiet des anderen Teils gebracht und dort auf die Eisenbahn aufgeliefert werden. Artikel 19. Im Sinne des Artikel 18 sollen insbesondere fol­gende Bedingungen für die Anwendung von Eisebahntarifen, Er­mässigungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigun­gen für gleichartige Beförderungen aus dem Gebiet des andern Teils unwirksam sein: a) Die Bedingung der inländischen Herkunft oder die For­derung einer solchen Bezeichnung des Gutes, die einem gleich­artigen Gut des anderen Teils nicht zugängig ist, b) die Bedingung der Anbringung von Gütern auf bestimmten Eisenbahnwegen, c) die Bedingung, dass der Rohstoff oder das Halberzeugnis für das begünstigte Gut ganz oder zum Teil auf inländischen Strecken befördert worden ist. Dagegen sollen insbesondere folgende Bedingungen für dit Anwendung von Eisenbahntarifen, Ermässigungen der Beförde­rungspreise oder sonstigen Begünstigungen für gleichartige Beför­derungen aus dem Gebiet des anderen Teils wirksam sein: a) Die Bedingung der Anbringung von Personen oder Gütern zu Schiff, b) die Bedingung der Auflieferung bestimmter Mindestmengen innerhalb einer festgesetzten Geltungsdauer,

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