Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. az. 15*7 gen, dass sie von ihrer für den Versandort der Waren zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos. Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des Bestimmungslandes, als auch in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefasst sein. Im letzteren Falle können die Zollämter des Be-? Stimmungslandes eine Übersetzung verlangen. Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet des einen vertragschliessenden Teils in das Gebiet des anderen eingeführt werden, so können auch die im Gebiet des erstgenannten Teils nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse beigebracht werden. Artikel 16. Wenn einer der vertragschliessenden Teile die Behandlung einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedingungen in Beziehung auf Zusammensetzung, Reinheitsgrad, Güte, sanitären Zustand. Erzeugungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bedingungen abhängig macht, werden beide Regierungen gemeinsam prüfen, ob die Kontrollförmlichkeiten an der Grenze, durch die festgestellt werden soll, ob die Ware den vorgeschriebenen Bedingungen genügt, durch Zeugnisse vereinfacht werden können, die in gebührender Form von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden. Sind beide Regierungen hierüber einig, so werden sie gemeinsam das Verfahren für den Nachweis des Vorhandenseins der erforderlichen Bedingungen festlegen. Sie werden ferner die Behörden bezeichnen, die zur Ausstellung der Zeugnisse befugt sind, den Inhalt der Zeugnisse, die bei der Ausstellung zu befolgenden' Grundsätze, die Förmlichkeiten durch welche die Nämlichkeit der Waren gewährleistet wird, und gegebenenfalls auch das Verfahren für die Entnahme von Proben. Es herrscht Einverständnis darüber, dass auch bei Vorlage von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel vorgesehenen Vereinbarungen den hierzu berufenen Behörden des Bestimmungslandes das Recht zusteht, die Richtigkeit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über die Nämlichkeit der Waren zu vergewisseren. Artikel 17. Für die Einfuhr ungarischer Tiere und tierischer Erzeugnisse nach Deutschland sowie für deren Durchfuhr durch Deutschland gelten die in den Anlagen C und D enthaltenen Bestimmungen. Artikel 18. Auf den Eisenbahnen werden die vertragschliessenden Teile, um dem Vertrag völlige Wirksamkeit für die Handelsbeziehungen zu sichern, ihr mÖlichstes tun, um die freie und sichere Entfaltung der durch den Handelsvertrag bezweckten Beziehungen zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen tunlichst zu begünstigen; sie werden zu diesem Zweck auch alle