Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. sz. 1561 ches Mittel bilden, um eine Diskriminierung zum Nachteil des -anderen vertragschliessenden Teils zu schaffen. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse be­schränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind. Artikel 8. Die vertragschliessenden Teile gewähren sich ge­genseitig die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet und ver­pflichten sich, die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barce­lona abgeschlossenen internationalen Abkommens über die Frei­heit der Durchfuhr anzuwenden. Artikel 9. Die vertragschliessenden Teile gewähren sich ge­genseitig die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung für alles, was die Zollsätze, alle Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Zölle und Abgaben betrifft, sowie für die Vor­schriften, Förmlichkeiten und Gebühren, denen die Zollmass­nahmen unterworfen werden können. Somit werden die Boden- oder Gewerbeerzeugnisse jedes ver­tragschliessenden Teils in den erwähnten Beziehungen keinesfalls anderen oder höheren Zöllen, Abgaben oder Gebühren, noch an­deren oder lästigeren Vorschriften und Förmlichkeiten unterwor­fen werden als denen, welchen die gleichartigen Erzeugnisse ir­gend eines dritten Landes zur Zeit unterworfen sind oder etwa künftig unterworfen werden. Ebenso werden die aus dem Gebiet des einen nach dem Ge­biet des anderen vertragschliessenden Teils ausgeführten Boden­oder Gewerbeerzeugnisse in den erwähnten Beziehungen keines­falls anderen oder höheren Zöllen, Abgaben oder Gebühren, oder lästigeren Vorschriften und Förmlichkeiten unterworfen als de­nen, welchen die gleichen Erzeugnisse unterworfen werden, wenn sie für das Gebiet irgendeines anderen Landes bestimmt sind. Alle Vorteile, Begünstigungen, Vorzugsrechte und Befreiun­gen, die in den erwähnten Beziehungen von einem der vertrag­schliessenden Teile den in irgedeinem anderen Lande erzeugten oder für das Gebiet irgendeines anderen Landes bestimmten Bo­den- oder Gewerbeerzeugnissen zur Zeit oder etwa künftig ge­währt werden sollten, werden unverzüglich und ohne Gegenleis­tung auf die gleichartigen Erzeugnisse angewandt, die in Gebiet des anderen Teils erzeugt oder für das Gebiet des anderen Teils bestimmt sind. Artikel 10. Die in der Anlage A bezeichneten ungarischen Boden- und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Deutschland keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen unterliegen. Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Ge­werbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Ungarn keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen unterliegen.

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