Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. sz. 1559 Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen und werden wegen der in die­sem Absatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abga­ben unterworfen. Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internatio­nalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird für diese Ausweiskarten nicht gefordert. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausierhandel und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Ge­setzgebung vor. Artikel 7. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhr­verbote zu behindern. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraus­setzungen zutreffen, in folgenden Fällen stattfinden: a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit; b) aus Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schäd­linge, sowie von Pflanzen gegen Entartung und Aussterben; c) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter ausserordentlichen Umständen auf anderen Kriegsbedarf; d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag­schliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, ferner zu dem Zweck, für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger, einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden; e) aus Rücksicht auf den Schutz des künstlerischen, histori­schen und archäologischen Nationalbesitzes; f) in Beziehung auf Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und Wertpapiere; g) in anderen Fällen nur, um unter künftigen aussergewöhnli­chen und anormalen Verhältnissen die wirtschaftlichen und finan­ziellen lebenswichtigen Interessen des Landes zu sichern. Solche Massnahmen sollen nur im Falle einer ausserordentli­chen Zwangslage ergriffen werden und keinesfalls ein willkürli­100*

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