Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.652/1926. M. E. s2. 153 auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe des Namens des Eigentümers, der Gattung und Stückzahl sowie der karakteristischen äusseren Merkmale der Tiere in doppelter Ausfertigung zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen. Auf dem Verzeichnisse ist von der Ortsbehörde und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch von dieser zu bestätigen, dass im Gebiete der betreffenden Gemeinde keine auf die bezügliche Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Krankheit herrscht. Auf den Verzeichnissen jener Weidetiere, welche über 7 Tage auf der Weide verbleiben sollen, muss jedoch von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte bestätigt werden, dass die im Verzeichnisse bezeichneten Tiere unmittelbar vor dem Abtriebe zur Weide untersucht und gesund befunden worden sind, sowie dass in der Gemeinde, aus welcher die Tiere auf die Weide gebracht werden sollen und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch in der letzteren keine der Anzeigepflicht unterliegende auf die betreffende Tiergattung übertragbare Krankheit herrscht. Bei der Rückkehr dieser Tiere von der Weide hat der zuständige staatlich angestellte oder von der Staatbehörde hiezu besonders ermächtigte Tierarzt zu bestätigen, dass weder in der Gemeinde, wo die Tiere auf der Weide waren, noch in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Tiere eventuell getrieben werden sollen, eine der Anzeigepflicht unterliegende auf die fragliche Tiergattung übertragbare Krankheit herrscht. 2. Der Verkehr mit Arbeitstieren (Reittiere, an den Pflug oder in Fuhrwerk gespannte Tiere), mit Tieren zum Verschneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung ist in beiden Richtungen unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften gestattet, wenn die Tiere mit einem von der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnisse (Viehpass) versehen sind. Für mehrere Arbeitstiere kann auch ein Gesamtviehpass ausgestellt werden. Der Viehpass muss den Zweck des Grenzübertrittes sowie die Angabe enthalten, dass die Tiere aus der betreffenden Grenzzone stammen. Überdies ist auf dem Viehpasse von der Ostbehörde zu bestätigen, dass in der Herkunftsgemeinde eine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Krankheit zur Zeit des Grenzübertrittes nicht herrscht. 3. Das vereinzelte Aufreten von Milzbrand, Rauschbrand, Bläschenausschlag, Rotlauf und Wutkrankheit in der Gemeinde soll für die unter 1. und 2. genannten Tiere, wenn diese Krankheiten nicht in Höfen auftreten, aus denen die Tiere für den Grenzübertritt in Betracht kommen, der Ausstellung der fraglichen Bestätigungen nicht entgegenstehen. t