Rendeletek tára, 1923

Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.

12. 1.421/1923. M. E. sz. 61 gangsabgaben zugestanden, wobei die im fieimatlande angelegten Nämlichkeitsbezeichnungen in dem Gebiete des anderen vertrag­schliessenden Teiles anerkannt werden. 8. Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden. 9. Der Handelsreisende muss der Zollbehandlung nicht persön­lich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen. Artikel X. 1. Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangs­abgaben wird unter den für derartige Vormerkverkehre in den Zoll­gesetzen der vertragschliessenden Teile vorgesehenen Modalitäten bezüglich folgender Gegenstände zugestanden: a) Gegenstände, welche bestimmt sind, ausgebessert zu wer­den, ohne dass ihre Natur und ihre Benennung im Handel eine wesentliche Veränderung erfährt. b) Gebrauchte, bezeichnete Säcke und neue Fässer aus Holz, welche aus den Gebieten des anderen vertragschliessenden Teiles eingeführt werden, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, sowie äussere, zum Füllen in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Teiles ausgeführte Umschliessungen, deren gesonderte Verzollung bei der Rückeinfuhr in gefülltem Zustande in Betracht kommt. c) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Ver­kauf ausser dem Messe- oder Marktverkehr versendet werden, sowie Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschliessen­den Teiles gebracht wird; in allen diesen Fällen, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden. 2. Handelsübliche äussere Umschliessungen von Waren, sofern sie nicht mit der Ware zu verzollen sind oder nicht einer anderen besonderen Behandlung nach den jeweiligen Zollvorschriften unter­liegen, ferner zurücklangende leere, äussere Umschliessungen, nach­dem sie nachweislich zur Ausfuhr von Waren gedient haben und gebrauchte, bezeichnete Fässer aus Holz, wenn sie zum Füllen und zur Wiederausfuhr in gefülltem Zustande erklärt werden und kein 'Zweifel über ihre Bestimmung obwaltet, bleiben zollfrei. 3. Waren (mit Ausnahme von Monopol- und Verzehrungsgegen­ständen), die sich lediglich zum Gebrauche als Muster oder Proben eignen, werden Eingangs- und Ausgangsabgaben nicht unterliegen. 4. Es besteht Einverständnis, dass auf den gegenseitigen Ver­kehr zwischen den vertragschliessenden Teilen in allen obigen Be­langen keine ungünstigere Behandlung angewendet werden soll, als jene, welche irgendeine andere Nation in denselben Belangen geniesst.

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