Rendeletek tára, 1872

Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.

448 MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. Bei der Repetition gleichartiger Mittel \on der gleichen Gewichtsmenge darf kein neues Gefäss aufgerechnet werden, es wird nur die vorgeschriebene Taxe für Verschluss und Gebrauchs-Anweisung entrichtet. §• 14. Die Aerzte, Wundärzte und Thierärzte sind verpflich­tet, alle jene Schäden, welche Sie durch Ausserachtlassung dieser Regeln dem Staate oder den Öffentlichen Fonden ver­ursachen, in jedem solchen Falle zu ersetzen, in welchem die­selben die Nothwendigkeit der kostspieligeren Ordination nicht nachweisen können. Damit aber ähnliche Vorkommnisse möglichst hintange­halten werden, sind die Phisici verpflichtet die auf Kosten der öffentlichen Fonde vorgeschriebenen Recepté in den Apo­theken zeitweise zu revidiren, und bei etwaigen Ueberschrei­tungen die betreffenden ordinirenden Organe, welche übrigens für diese verantwortlich bleiben, auf­merksam zu machen. . §.15. Die Phisici und Directoren der Heilanstalten sind ver­pflichtet die Ordinationen für öffentliche Fonde in Bezug auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorschriften zu con­trolliren. Zu diesem Zwecke : a) Bezeichnen dieselben die quanlitative oder quantita­tive Unrichtigkeit der Ordination auf dem Recepté mit rother Tinte, mit jener Vorsicht, dass auch die unrichtig befundene Stelle leserlich bleibe. b) Sie bezeichnen jenes Mittel, welches statt des kost­spieligeren zu verschreiben gewesen wäre, und stellen auch die quantitativen Fehler richtig. c) Bei Epidemien vergleichen sie das Datum der betref­fenden Recepté mit der zu derselben Zeit ausgewie­senen Zahl der Kranken.

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