Rendeletek tára, 1872
Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.
MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. 449 ú) Jene Recepté und Rechnungen, welche regelwidrig befunden wurden, werden mit folgenden, mittelst rother Tinte geschriebenen Worten : „regelwidrig befunden" bezeichnet; die richtig befundenen aber einfach vidirt. §• 16. Jene Rechnungen, welche durch den öffentlich angebtullten Arzt in welcher Richtung immer für regelwidrig befunden wurden, sind nach der Art des vorliegenden Falles dem ordinirenden Arzt, Wundarzt oder Thierarzt, dem Apotheker oder der Communal-Bebörde zur Rechtfertigung oder Vervollständigung einzusenden. • §.17. Jene in Vorhinein revidirten Rechnungen, welche communale Heilanstalten oder anderweitige communale Fundationen betreffen, werden mit zwei Drittel der Summe dem Apotheker als Vorschuss ausbezahlt. §.18. Bei Behandlung von Verletzten, sowie in jedem, nicht nach den Normen für Epidemien zu behandelndem Falle, muss bei der Vorlage der betreffenden Rechnungen zugleich nachgewiesen werden, wer laut der bestehenden Verordnungen zur Vergütung der Kosten angehalten werden könne. Bei Thier-Epidemien ist bei der Eingabe der Rechnung die Mittellosigkeit des Eigentümers des Thieres durch die Ortsbehörde zu bestätigen. §. 19 Die beigefügten „Recept-Fornien" für Erwachsene dienen zur Erleichterung der Aufgabe der ordinirenden und controllirenden Sanitätsorgane, wobei bemerkt wird, dass die einzelnen Recepté nur mittelst genauer Anführung ihrer Benennungen ordinirt werden können, und das alle jene