Rendeletek tára, 1872
Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.
MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. 443 Melléklet a 94-ik számhoz. Ordinations-Norm für San itäts-Individuen, welche auf Rechnung des Staates oder eines andern öffentlichen Fondée Arzneimittel verordnen oder bereiten. Alle Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Apotheker sind verpflichtet in jenen Fällen, wo dieselben auf Rechnung des Staates oder eines anderen öffentlichen Fondes Arzneimittel verordnen oder bereiten, sich an folgende nach Anhörung des Landes-Sanitätsrathes hiemit veröffentlichten Vorschriften zu halten : §•1. Die genannten Sanitäts-Organe haben sich bei der Verordnung und Bereitung der hier bezüglichen Arzneimittel nur jener zu bedienen, welche in der ungarischen Pharmacopöe vom Jahre 1871 und in der Arzneitaxe vom Jahre 1872 enthalten sind. §.2. Die Arzneimittel sowohl als deren Gebrauchs- Anweisung sind klar und bestimmt zu bezeichnen, deren Bestandtheile und Mengen sind mit Buchstaben auszuschreiben. Der Gebrauch von chemischen Formeln und Gewichtzeichen ist nicht gestattet. §• 3, Bei Gelegenheit von Epidemien unter den Menschen ist auf dem Recepté : der Name und das Alter des Kranken, so wie die Nummer seines Wohnortes zu bezeichnen. Bei Thier- Epidemien ist der Name des Eigentümers des erkrankten Thieres anzugeben. 29*