Rendeletek tára, 1872

Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.

444 MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. Es können nur jene Arzneimittel „normaliter" ordinirt werden, welche in den beiliegenden Receptformen enthalten sind; alle übrigen aber, deren Anordnung einer richtigen In­dication gemäss zweckmässig erscheint, müssen aus den in der Pharmacopöea hungarica und in der Arzneitaxe ent­haltenen Arzneistoffen bereitet und „magisiraliter" ordinirt werden. Theuere Arzneimittel, wie: Moschus, ätherische Oele und dergleichen, so wie die theuere Pillenform dürfen nur im Falle wirklicher Notwendigkeit angewendet werden. Von der Verordnung der Oelzucker — Elaeosachara — ist gänzlich abzulassen. §• 6. Die äusserlich oder zu Räucherungen notwendigen Arzneistoffe deren vorgeschriebene chemische Reinheit nicht erforderlich ist, sind mit dem Zusätze „Venalis" zu ver­ordnen. §• 7. Um die Kosten der Arznei-Bereitung möglist zu ersparen, sind „häuslich", d. i. entweder in den Krankenhäusern oder in der "Wohnung des Kranken zu bereiten : a) die einfachen Decocte, Infusionen und Umschläge ; 6) Leinsamen- oder Senfteige, mit der Bemerkung, dass statt der theueren Farina Seminium Lini, zu Umschlä­gen immer nur die Farina Placentarum Lini zu ver­wenden ist; c) das zu gewöhnlichem Getränke dienende Decoctum Hordei ; d) die Klistiere, und zwar : die gewöhnlichen von lauwarmem Wasser ; die reizenden von lauwar­mem Wasser und Salz ; endlich die „schleimigen"

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