Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.
Irományszámok - 1896-677. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyezményhez Pőárisban, 1898. évi juniushó 16-án létrejött pótegyezemény beczikkelyezéséről
28 677. szám. IV. — Ar tik el 13. Absatz 1 erhalt folgende Fassung: »Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist (Art. 12, Abs. 2), kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden.« V. — Artikel 15. Absatz 1 erhalt folgende Fassung: »Der Absender alléin hat das Recht, die Verfügung zu treffen, dass das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einem anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfanger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwarts gelegenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders wegen nachtraglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurück* ziehung von Nachnahmen, sowie wegen naohtraglicher Frankirung können nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nachti agliche Verfügungen oder Anweisungen anderen. als des angegebenen Inhalts sind unzulassig.« VI. — Artikel 26. Absatz 2 erhalt folgende Fassung: »Vermag der Absender das Frachtbriefduplikat nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfangers geltend machen, es ware denn, dass er den Nachweis beibringt, dass der Empfanger die Annahme des Gutes verweigert hat.« VII. — Artikel 31. Zififer 1, 3 und 6 erhalten folgende Fassung: »1. In Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen transportirt werden: »Für den Schaden, welcher aus der mit dieser^ Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist; »3. In Ansehung derjenigen Güter, derén Auf- und Abladen nach Bestimmung des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender, soweit eine solche in dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulassig ist, von dem Absender, beziehungsweise dem Empfanger besorgt wird: Für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist; »6. In Ansehung derjenigen Güter, einschliesslich der Thiere, welchen nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist: »für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, derén Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird«. VIII. — Artikel 36. Absatz 1 erhalt folgenden Zusatz: »Ueber den Vorbehalt wird eine Bescheinigung ertheilt.« IX. — Artikel 38. Im Absatz 2 werden die Worte »welchen der Absender zu zahlen hat« ersetzt durch die Worte »welcher zu zahlen ist«. X. — Artikel 40. Im französischen Text werden die Worte: »délai de transport« überall ersetzt durch die Worte: »délai de livraison«. XI. — Artikel 44. Das Wort »siebenten« in Ziffer 2. wird durch das Wort »vierzehnten« ersetzt. XII. — Artikel 45. Es wird folgender Absatz 4 beigefügt: »Wenn der Berechtigte eine schriftliche Reclamation bei der Eisenbahn einreicht, so wird die Verjahrung für so lange gehemmt, als die Reclamation nicht erledigt ist- Ergeht auf die Reclamation ein abschlagiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjahrungsfrist wieder mit dem Tagé, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Reclamanten schriftlich