Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.

Irományszámok - 1896-677. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyezményhez Pőárisban, 1898. évi juniushó 16-án létrejött pótegyezemény beczikkelyezéséről

677. szám. 29 bekannt macht und ihm die der Reclamation etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Der Beweis der Einreichung oder der Erledigung der Reclamation, sowie der der Rüek­stellung der Beweisstücke obliegt demjenigen, der sich auf diese Thatsachen beruft. Weitere Reclamationen, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjahrung.« ARTIKEL 2. Die Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen vom 14. Október 1890 und derén Anlagen werden wie folgt geándert: I. — Paragraph 2. Absatz 1 erhalt folgende Fassung: »Zur Ausstellung der internationalen Frachtbriefe sind Formulare nach Massgabe der Anlage 2 zu verwenden. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weisses Papier, für * Eilfracht gleichfalls auf weisses Papier, mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und untén am Rande anzubringenden rothen Streifen gedruckt sein. Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstímmung mit den diesfallsigen Vorschriften den Controlstempel einer Bahn oder eines Bahncomplexes des Versandlandes tragen.« lm Absatz 3 des deutschen Textes werden die Worte »der geschriebenen Worte« gestrichen. Es werden folgende Absatze 8 und 9 beigefügt: »Es ist — jedoch ohne jede Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — gestattet, auf dem Frachtbriefe folgende nachrichtliche Vermerke anzubringen: »von Sendung des N. N.«, »im Auftrage des N. N.«, »zur Verfügung des N. N.«, »zur Weiterbeförderung an N. N.«, » versichert bei N. N.«. »Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen und müssen auf dem unteren Theile der Rückseite des Frachtbriefs eingetragen werden.« II. — Paragraph 3. Dieser Paragraph erhalt folgende Fassung: »Wenn die im § 1, Ziffer 4, und in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstande unter un­richtiger oder ungenauer Deciaraiion zur Beförderung aufgegeben oderdie in Anlage 1 gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe ausser Acht gelassen werden, betragt der Frachtzuschlag 15 Frankén für jedes Bruttó-Kilogramm des ganzen Versandstückes. »In allén anderen Fallen betragt der im Artikel 7 des Uebereinkommens vorgesehene Frachtzuschlag für unrichtige Inhaltsangabe, sofern diese eine Frachlverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, einen Frank für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschiedes der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Frank. »Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichtes betragt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das angegebene und der für das ermittelte Gewicht. »Im Falle derUeberlastung eines vom Absender beladenen Wagens betragt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das die zulassige Belastung übersteigende Gewicht. Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Üeberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichts­angabe, als auch der Frachtzuschlag für Üeberlastung erhoben. »Der Frachtzuschlag für Üeberlastung (Absatz 4) wird erhoben: »a) Bei Verwendung von Wagen, die nur eine, die zulassige Belastung kennzeichnende

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