Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.

Irományszámok - 1896-677. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyezményhez Pőárisban, 1898. évi juniushó 16-án létrejött pótegyezemény beczikkelyezéséről

677. szám. 27 Seine kőnigliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg: Herrn Vannerus, Allerhöchst Ihren GeschaTtstrager in Paris. Ihre Majestat die Königin der Niederlande und in Ihrem Namen Ihre Majestat die Königin­Eegentin des Königreichs: Herrn Ritter von Stuers, Allerhöchst Ihren ausserordentlichen Gesandten und bevoll­machtigten Minister beim Prasidenten der französischen Republik. Seine Majestat der Kaiser von Bussland ; Seine Excellenz den Fürsten Urussoff, Allerhöchst Ihren ausserordentlichen und bevoll­machtigten Botschafter beim Prasidenten der französischen Republik. Und der Schweizerische Bunáesrath.­Herrn Lardy, ausserordendlichen Gesandten und bevollmachtigten Minister der Schweize­rischen Eidgenossenschaft beim Prasidenten der französischen Republik. Welche, nachdem sie einander ihre betreffenden Vollmachten mitgetheilt, die in guter Ordnung befunden wurden, folgende Artikel vereinbart habén: ARTIKEL 1. Das internationale Uebereinkommen vom 14. Október 1890 wird wie folgt abge&ndert: I. — Artikel 6 der Littera T) wird folgender Absatz 4 beigefügt: »Hat die Versandstation einen anderen Transportweg gewahlt, so hat sie davon dem Absender Nachricht zu gebén.« II. — Artikel 7. Absatz 4 erhalt folgende Fassung: »Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts, sowie bei Üeberlastung eines vom Absender beladenen Wagens, ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersatze des entstandenen Schadens, sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen nach Massgabe der Ausführungs­bestimmungen zu zahlen « Ausserdem wird folgender Absatz 5 beigefügt: »Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: »a) Bei unrichtiger Gewichtsangabe von Gütern, zu derén Verwiegung die Eisenbahn nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen verpflichtet ist; »&) Bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Üeberlastung, wenn der Absender im Fracht­briefe die Verwiegung durch die Eisenbahn verlangt hat; »c) Bei einer wahrend des Transports infolge von Witterungseinflüssen eingetretenen üeberlastung, wenn der Absender nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens die für die Versandstation geltenden Bestimmungen eingehalten hat.« III. — Artikel 12. Absatz 4 erhalt folgende Fassung: »Wurde der Tarif unrichtig angewendet, oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Ein derartiger Anspruch auf Rückzahlung oder Nachzah­lung verjahrt in einem Jahre vom Tagé der Zahlung an, sofern er nicht unter den Partéién durch Anerkenntniss, Vergleich oder gerichtliches Urtheil festgestellt ist. Auf die Verjahrung finden die Bestimmungen des Art. 45, Absatz 3 und 4 Anwendung. Die Bestimmung des Art. 44, Absatz 1 findet keine Anwendung.« 4*

Next

/
Oldalképek
Tartalom