Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

559. szám. Als eine zweite Abzugspost erscheinen auf österreichischer Seite die Gefallsrückgaben. Be­kanntlich werden diese in den ungarischen Rechnungsabschlüssen mit den Einnahmen com­pensirt, was in dem österreichischen Budget nicht der Fali ist, daher die Berechtigung zum Abzuge nicht bestritlen werden kann, da auch in der von der ungarischen Deputation vorge­legten Quotenberechnung dieselben als Abzugs­post erscheinen. Mit welcher Gewissenhaftigkeit die einzelnen Posten berechnet sind, ist, um nur ein Beispiel anzuführen, aus der Anmerkung zu Gefallsrückgaben zu entnehmen, wo selbst der geringfilgige Betrag von 4.874 fi., der gewiss die Quotenberechnung nicht beeinflusst, nicht in Abzug gebracht wurde. Eine Abzugspost, die Steuerrestitutionen und Ausfuhrpramien, wird in der Zuschrift der un­garischen Regnicolardeputation als vollst&ndig ungerecht und nachtheilig bezeichnet. Alléin für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Abzuges von dem Bruttoertragnisse kann gewiss nicht die grössere Belastung Ungarns als stringenter Grund angeführt werden, sondern die Unter­suchung muss dahin geführt werden, ob Steuer­restitutionen und Bonificationen bei Berechnung eines Nettobudgets einzubeziehen oder auszu­scheiden sind. Die österreichische Deputation hat bei der mündlichen Berathung gerade die Ausscheidung dieser Posten durch eine öster­reichische finanzielle Autoritat eingehend zu rechtfertigen gesucht. Hier mag noch auf eine Autoritat hingewiesen werden, welche gewiss von der ungarischen Deputation als solche an­erkannt werden dürfte: auf die ungarische Re­gierung. In den vorgelegten Tabellen D sind bei Ermittlung des Nettoertragnisses, wie aus der Anmerkung hervorgeht, die Verzehrungs­steuerrestitutionen und Bonificationen, die den Propinationsberechtigten in Galizien und Buko­wina zugehende Entschadigung, die an Ungarn und Bosnien geleisteten Ersatze für Verzehrungs­steuerrückvergütungen ebenfalls, wie in der österreichischen Berechnung in Abzug gebracht. Nach dieser Darlegung kann wohl mit voller Zuversicht behauptet werden, dass es schwer­lich gelingen dürfte, irgendwelche »beliebige«

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