Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.
Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai
559. szám. 503 Abzüge ausfmdig zu machen. Differirende Ansichten können nur über eine Post obwalten, ob namlich auf ungarischer Seite bei der Schankregalgebühr statt 56,572.053 fi. nicht der auf BranntweinentfallendeBetragvon 103,012.367 fi. einzustellen ist. Aber selbst bei Annahme der höheren Ziffer wird der von der österrerreichischen Deputation gestellte Antrag über die Höhe der Quote nicht modificirt. Als Ergebniss nach der vorgelegten Rechnung stellt sich für Ungarn 38-597 als Quote ohne Pracipuum, bei Berechnung desselben eine höhere Ziffer heraus. Bei der mündlichen Verhandlung wurde, mit Rücksicht darauf, dass vielleicht die eine oder andere Abzugspost von Seiten der ungarischen Deputation bemángelt werden könnte, wobei die Schankregalgebühr vorschwebte, beantragt, das Beitragsverhaltnis für Ungarn mit 38 festzustellen, und sodann hinzugefügt, dass durch Annahme dieses Antrages die Frage über das Pracipuum im Sinne der ungarischen Deputation ihre Erledigung finden könnte. Was den Tadel betrifft, dass das österreichische Elaborat ohne System sei, so soll reuig zugestanden werden, dass bei der Ausarbeitung nicht das alté hergebrachte Muster als Vorbild diente, und die ungewohnte, von der bisherigen Form abweichende Gruppirung der Ziffern mag die ungarische Deputation verleitet habén, der unerwiesenen Behauptung der Systemlosigkeit nach Ansicht ihres Referenten beizupflichten. So gewichtig die Gründe gegen die Annahme des üblichen österreichischen Berechnungsschlüssels zur Ermittlung des Beitragsverhaltnisses sein mögen, eine Vergleichung mit dem ungarischen ergibt, dass der österreichische der Gerechtigkeit und Biliigkeit mehr entspricht. Berechnen wir zum Beispiel die beiderseitigen Abzugsposten. Die gesammten Abzugsposten belaufen sich nach österreiehischer Rechnung auf 19-003 Procent für Oesterreich, und auf 2P033 Procent für Ungarn; und wenn man berücksichtigt, dass in Ungarn die Gefallsrückgaben, wie schon erwahnt, in dem Budget bei den Einnabmen compensirt werden, in Oesterreich nicht, so muss der Betrag derselben, um eine richtige Vergleichsbasis zu gewinnen, vor-