Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

494 559. szám. reichischen Interessen günstiger oder ungünstiger erschien, dass namentlich die soeben erwahnten indirecten Steuern offenbar deshalb aus der Berechnung hinweggelassen wurden, weil sie in Oesterreich ein unvergleichlich höheres Ertrág­nis liefern als in Ungarn, was jedoch — und die ungariscbe ítegnicolardeputation hat dies damals frank und frei ausgesproehen — niemals einen Grund dafür abgeben kann, dass das Er­tragnis der betreffenden Steuern bei den die Basis der Quotenberechnung bildenden Einnah­men nicht in Betracht gezogen werde. Die am 11. October 1898 von österreichi­scher Seite vorgelegte Quotenberechnung unter­scheidet sich insofern von jener vor zehn und zwanzig Jahren, als in dieser neuesten Berech­nung nicht nur bei den indirecten, sondern bei sammtlichen, alsó sowohl bei den directen, als auch bei den indirecten Steuern das Nettoer­trágnis zur Grundlage genommen wird. Dies ist jedoch nur dem Tittelblatte zu entnehmen, denn die Rechnung selbst ist in den Details so ohne alles System und so willkürlich durchgeführt, dass es kaum möglich ist, sie zum Gegenstande einer detaillirten Kritik zu machen. Unter nettó werden námlich nicht nur die um die Manipu­lations- und Einhebungskosten verminderten Bruttó einnahmen verstaoden, sondern jené Summe, welche nach beliebigen Abzügen übrig bléibt. Wahrend einzelne, und zwar sehr wich­tige Steuergattungen vollstandig weggelassen wurden, erscheinen wieder andere, bezüglich derén die ungarischen Regnicolardeputationen wiederholt und überzeugend die Berechtigung der Ausscheidung bewiesen habén, zum Nach­theile Ungarns in die Rechnung aufgenommen. Wie sehr diese Willkür in der Berechnung das Endresultat und daher auch die Bestimmung der Quote beeinflusst, dafür zeigt schon das einzige Factum, dass die Biersteuer, welche, obwohl in beiden Staaten der Monarchie in gleicher Höhe und nach gleichem Verfahren eingehoben, dennoch hinweggelassen wurde, wahrend der letzten zehn Jahre in Oesterreich 282-7 Millionen, in Ungarn aber nur 18-7 Mil­lionen getragen hat, so dass schon durch die Hinweglassung dieser Biersteuer alléin die zur

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