Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.
Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai
559. szám. 493 eine ganz neue Basis, indem sie die Quote auf Grund des Nettoertragnisses der directen und indirecten Steuern berechnet. Die Idee an und für sich ist nicht neu, nur wurde sie in diesem allgemeinen Umfange von österreichischer Seite noch niemals zur Anwendung gebracht. Die österreichische Quotendeputation vom Jahre 1877 hat in ihrem Nuntium de dato 14. Juni 1877 den Vorschlag gemacht, dass behufs Vergleiehung der Leistungsfahigkeit bei den directen Steuern die Bruttó-, bei den indirecten die Nettoertragnisse zur Grundlage genommen werden mögen. Darauf hat dann die ungarische Regnicolardeputation in ihrer Antwort vom 22. Juni 1877 die vőliige Unhaltbarkeit dieses Standpunktes demonstrirt, bezüglich der Details der Berechnung aber schon damals ihre Einwendungen dagegen erhoben, dass in der von österjeichischer Seite vorgelegten Tabelle, welche bei den directen Steuern die Bruttó-, bei den indirecten aber das Nettoertragnis ausweisensollte, bei diesen letzteren die Bier- und die Weinsteuer, die Verzehrungssteuern der geschlossenen Stadte, ferner die Maut und die Punzirung ausgeschlossen worden waren. Noch eingehender beschaftigt sich mit diesem Gegenstande das vom 5. April 1887datirte Nuntium der ungarischen Regnicolardeputation, welches die Antwort bildete auf den von österreichischer Seite erneuerten obigen Vorschlag, wonach bei den directen Steuern das Bruttó-, bei den indirecten das Nettoertragnis zur Basis zu nehmen sei. In diesem Nuntium nimmt die ungarische Regnicolardeputation neuerdings Stellung gegen diesen Vorschlag schon vom principiellen Standpunkte, sowie sie neuerdings ihre Einwendungen dagegen erhebt, dass bei den indirecten Steuern Maut, Punzirung, Verzehrungssteuern geschlossener Stadte, ganz besonders, dass die Bier- und die Weinsteuer weggelassen wurden, wobei die ungarische Deputation zugleich den Nachweis führt, dass dieser österreichische Vorschlag vom Jahre 1887 überhaupt auf keiner principiellen Basis beruht, dass ganz nach Béliében einzelne Posten aufgenommén wurden, andere hinweggelassen wurden, je nachdem dies eben vom Standpunkte der öster-