Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

559. szám. 493 eine ganz neue Basis, indem sie die Quote auf Grund des Nettoertragnisses der directen und indirecten Steuern berechnet. Die Idee an und für sich ist nicht neu, nur wurde sie in diesem allgemeinen Umfange von österreichischer Seite noch niemals zur Anwendung gebracht. Die österreichische Quotendeputation vom Jahre 1877 hat in ihrem Nuntium de dato 14. Juni 1877 den Vorschlag gemacht, dass behufs Verglei­ehung der Leistungsfahigkeit bei den directen Steuern die Bruttó-, bei den indirecten die Netto­ertragnisse zur Grundlage genommen werden mögen. Darauf hat dann die ungarische Regni­colardeputation in ihrer Antwort vom 22. Juni 1877 die vőliige Unhaltbarkeit dieses Stand­punktes demonstrirt, bezüglich der Details der Berechnung aber schon damals ihre Einwendun­gen dagegen erhoben, dass in der von öster­jeichischer Seite vorgelegten Tabelle, welche bei den directen Steuern die Bruttó-, bei den indirecten aber das Nettoertragnis ausweisensollte, bei diesen letzteren die Bier- und die Weinsteuer, die Verzehrungssteuern der geschlossenen Stadte, ferner die Maut und die Punzirung ausgeschlos­sen worden waren. Noch eingehender beschaftigt sich mit die­sem Gegenstande das vom 5. April 1887datirte Nuntium der ungarischen Regnicolardeputation, welches die Antwort bildete auf den von öster­reichischer Seite erneuerten obigen Vorschlag, wonach bei den directen Steuern das Bruttó-, bei den indirecten das Nettoertragnis zur Basis zu nehmen sei. In diesem Nuntium nimmt die ungarische Regnicolardeputation neuerdings Stellung gegen diesen Vorschlag schon vom principiellen Standpunkte, sowie sie neuerdings ihre Einwendungen dagegen erhebt, dass bei den indirecten Steuern Maut, Punzirung, Ver­zehrungssteuern geschlossener Stadte, ganz be­sonders, dass die Bier- und die Weinsteuer weggelassen wurden, wobei die ungarische De­putation zugleich den Nachweis führt, dass dieser österreichische Vorschlag vom Jahre 1887 über­haupt auf keiner principiellen Basis beruht, dass ganz nach Béliében einzelne Posten aufgenom­mén wurden, andere hinweggelassen wurden, je nachdem dies eben vom Standpunkte der öster-

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