Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. szára. 143 íristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen. Die Gesetze und Reglemente der vertragschliessenden Staaten bestimmen, inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen gestattet ist, Zuschlagfristen für folgende Fálle festzusetzen : 1. Für Messen. 2. Für aussergewöhnliche Verkehrsverháltnisse. 3. Wenn das Gut einen nicht überbrückten Flussübergang oder eine Verbindungsbahn zu passiren hat, welche zwei am Transport theilnehmende Bahnen verbindet. 4. Für Bahnen von untergeordneter Bedeutung, sowie für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. Wenn eine Eisenbahn in die Nothwendigkeit versetzt ist, von den in diesem Paragraph, Ziffer 1 bis 4, für die einzelnen Staaten als fakultatív zulássig bezeichneten Zuschlagsfristen Gebrauch zu machen, so soll sie auf dem Frachtbriefe den Tag der Uebergabe an die nachfolgende Bahn mittelst Abstemplung vormerken und die Ursache und Dauer der LieferfristUeberschreitung, welche sie in Anspruch genommen hat, auf demselben angeben. Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empíanger oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung gültig geschehen kann, nach den für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen zugestellt, beziehungsweise avisirt ist. Dieselben Bestimmungen sind massgebend für die Art und Weise, wie die Uebergabe des Avisbriefes zu konstatiren ist. Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransport zeitweilig verhindert wird. Ist der auf die Auflieferung der Waare zum Transport folgende Tag ein Sonntag, so beginnt die Lieferzeit 24 Stunden spáter. Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag ist, so láuft die Lieferfrist erst an dem darauffolgenden Tagé ab. Diese zwei Ausnahmen sind auf Eilgut nicht anwendbar. Falls ein Staat in die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahnreglemente eine Bestimmung in Betreff der Unterbrechung des Waarentransportes an Sonn- und gewissen Feiertagen aufnimmt, so werden die Transportfristen im Verháltniss verlángert. .'. § 7(Zu Art. 15 des Uebereinkommens.) Zu der im Art. 15, Absatz 6, vorgesehenen Erklárung ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden. § 8. (Zu Art. 32 des Uebereinkommens.) Der Normalsatz für regelmássigen Gewichtsverlust betrágt zwei Prozent bei flüssigen und feuchten, sowie bei nachstehenden trockenen Gütern: