Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
122 1199. szám. Art. 56. Urtheile, welche auf Grund der Bestimmungen dieses Uebereinkommens von dem zustándigen Richter in Folge eines contradictorischen oder eines Versáumnissverfahrens erlassen und nach den für den urtheilenden Richter massgebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, erlangen im Gebiete sámmtlicher Vertragsstaaten Vollsíreckbarkeit, unter Erfüllung der von den Gesetzen des Landes vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitáten, aber ohne dass eine materielle Prüfung des Inhalts zulássig wáre. Auf nur vorláufig vollstreckbare Urtheile findet diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig auf diejenigen Bestimmungen eines Urtheils, durch welche der Kláger, weil derselbe im Prozesse unterliegt, ausser den Prozesskosten zu einer weiteren Entschádigung verurtheilt wird. Eine Sicherstellung für die Prozesskosten kann bei Klagen, welche auf Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben werden, nicht gefordert werden. Art. 57. Um die Ausführung des gegenwártigen Uebereinkommens zu erleichtern und zu sichern soll ein Centralamt für den internationalen Transport errichtet werden, welches die Aufgabe hat: 1. die Mittheilungen eines jeden der vertragschliessenden Staaten und einer jeden den betheiligten Eisenbahnverwaltungen entgegenzunehmen und sie den übrigen Staaten und Verwaltungen zur Kenntniss zu bringen; 2. Nachrichten aller Art, welche für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf Begehren der Partéién Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisenbahnen unter einander abzugeben; 4. die gescháftliche Behandlung der behufs Abánderung des-gegenwártigeh Uebereinkommens gemachten Vorschláge vorzunehmen, sowie in allén Fállen, wenn hierzu ein Anlass vorliegt, den vertragschliessenden Staaten den Zusammentritt einer neuen Conferenz vorzuschlagen; 5. die durch den internationalen Transportdienst bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den betheiligten Verwaltungen, sowie die Einziehung rückstándig gebliebener Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Sicherheit des Verháltnisses der Eisenbahnen unter einander zu fördern. Ein besonderes Reglemet wird den Sitz, die Zusammensetzung und Organisation dieses Amtes, sowie die zur Ausführung nöthigen Mittel feststellen. Art. 58. Das im Artikel 57 bezeichnete Centralamt hat die Mittheilungen der Vertragsstaaten in Betreff der Hinzufügung oder der Streichung von Eisenbahnen in den in Gemássheit des Artikel 1 aufgestellten Listen entgegenzunehmen. Der wirkÜche Eintritt einer neuen Eisenbahn in den internationalen Transportdienst erfolgt erst nach einem Monat vom Dátum des an die andern Staaten gerichteten Benachrichtigungssehreibens des Gentralamtes. Die Streichung einer Eisenbahn wird von dem Centralamte vollzogen, sobald es von einem der Vertragsstaaten davon in Kenntniss gesetzt wird, dass dieser festgestellt hat, dass eine ihm angehörige und in der von ihm aufgestellten Liste verzeichnete Eisenbahn aus finanziellen Grundén oder in Folge einer thatsáchlichen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, der Verpflichtungen zu entsnrechen, welche den Eisenbahnen durch das gegenwártige Uebereinkommen auferlegt werden.