Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
110 1199. szám. Jede Eisenbahnverwalmng ist berechtigt, für den internen Dienst ein Stammheft zu erstellen, welches in der Versancltstation bleibt und mit derselben Nummer versehen wird, wie der Frachtbrief und das Duplicat. Art. 7. Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklarungen und tragt allé Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklarungen entspringen. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen. Die Feststellung erfolgt nach Massgabe der ara Orte des Vorgangs bestehenden Gesetze oder Reglemente. Der Berechtigte soll gehörig- eingeladen werden, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Massregeln, die der Staat im Interessé der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist stattfindet. Hinsichtlich des Rechts und der Verpflichtung der Bahnen, das Gewicht oder die Stückzahl des Gutes zu ermitteln oder zu kontroliren, sind die Gesetze und Reglemente des betreffenden Staates massgebend. Bei ;;nrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung, sowie im Falle der Ueberlastung eines dem Absender zur Selbstverladung gestellten Wagens sofern er die Verwiegung nicht verlangt hat, ist — abgesehen von der Nachzáhlung der etwaigen Frachtdifferenz und dem Ersatze des entstandenen Schadens, sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehencn Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe durch die Ausführungsbestimmungen festgesetzt wird. Art. 8. Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von der Versandtstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbriefe der Datumstempel der Versandt-Expedition aufgedrückt. Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollstándiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen. Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über den Frachtvertrag. Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, derén Aufladen nach den Tarifen oder nach besonderer Vereinbarung, soweit eine solche in dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulássig ist, von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwiegung, beziehungsweise Nachzáhlung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes, unter Angabe des Datums der Annahme zur Beförderung auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden Duplicate desselben zu bescheinigen. Dieses Duplicat hat nicht die Bedentung des Original-Frachtbriefes und ebensowenig diejenige eines Connossements (Ladescheins). Art. 9. Soweit die Natúr des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder Beschádigung auf dem Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob.