Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

1199. szám. 111 Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu verlangen, dass der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mangel der Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandtstation hierüber ausserdem eine besondere Erklarung nach Mass­gabe eines durch die Ausführungs-Bestimmungen festzusetzenden Formulars ausstellt. Für derartig bescheinigte, sowie für solche Mangel der Verpackung, welche áussenlieh nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen, beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. Ist die Ausslellung der gedachten Erklarung nicht erfolgt, so haftet der Absender für áusserlich erkennbare Mangel der Ver­packung nur, wenn ihm ein arglistiges Verfahren zur Last falit. Art. 10. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoli-, Steüer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfánger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last falit, für allé Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzuláng­lichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollstandigkeit derselben nicht ob. Die Zoli-, Steuer- und Polizeivorschriften werden, so lange das Gut sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwort­lichkeit einem Commissionár übertragen oder sie selbst übernehmen. In beiden Falién hat sie die Verpflichtungen eines Commissionárs. Der Verfügungsbérechtigte kann jedoch der Zollbehandlung entweder selbst, oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmáchtigten beiwohnen, um die nöthigen Auf­klarungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen, .Diese dem Verfügungsberechtigten ertheilte Befugniss begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen, oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen. Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfánger das Recht zu, die Zoli- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist. Art. 11. Die Berechnung der Fracht erfolgt nach Massgabe der zu Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Jedes Privat-Uebereinkommen, wodurch einem oder mehreren Ab sendern eine Preisefmássigung gegenüber den Tarifen gewahrt werden soll, ist verboten und nichtig. Dagegen sind Tarifermassigungen erlaubt, welche gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen Jedermann in gleicher Weise zu Gute kommen. Ausser den im Tarife angegebenen Frachtsátzen und Vergütungen für besondere im Tarife vorgesehene Leistungen zu Gunsten der Eiscnbahnen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden — insbesondere Aus-, Ein- und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif auf­genommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Reparaturen an den Gütern, welche in Folge ihrer áusseren oder innern Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in dem Frachtbriefe ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind. Art. 12. Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfánger angewiesen.

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