Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. szám. 109 a) Ort und Tag der Ausstellung; b) die Bezeichnung der Versandtstation, sowie der Versandtbahn; c) die Bezeichnung der Bestimmungsstation, den Namen und den Wohnort des Empfangers; d) die Bezeichnuug der Sendung nach ihrem Inhalt, die Angabe des Gewichtes oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versandtbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und Nummer der Frachtstücke ; e) das Verlangen des Absenders, Special-Tarife unter den in den Artikeln 14 und 35 für zulássig erklarten Bedingungen zur Anwendung zu bringen; .f) die Angabe des deklarirten Interesses an der Lieferung (Art. 38 und 40); g) die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern sei; h) das genaue Verzeichniss der für die zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere; i) den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (Art. 12, Absatz 3); k) die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (Art. 13); l) die Angabe des einzuhaltenden Transportweges, unter Bezeichnung der Stationen, wo die Zollabfertigung stattfinden soll. In Ermangelung dieser Angabe hat die Eisenbahn denjenigen Weg zu wáhlen. welcher ihr für den Absender am zweckmassigsten scheint. Für die Folgen dieser Wahl haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr hierbei ein grobes Verschulden zur Last falit. Wenn der Absender den Transportweg angegeben hat, ist die Eisenbahn nur unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, für die Beförderung der Sendung einen andern Weg zu zu benutzen: 1. dass die Zollabfertigung immer in den vom Absender bezeichneten Stationen stattfindet; 2. dass keine höhere Fracht gefordert vvird als diejenige, welche hatte bezahlt werden müssen, wenn die Eisenbahn den im Frachtbrief bezeichneten Weg benutzt hatte; 3. dass die Lieferfrist der Waare nicht langer ist, als sie gewesen ware, wenn die Sendung auf dem im Frachtbrief bezeichneten Wege ausgeführt worden wáre; m) die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma, sowie die Angabe seiner- Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung des Absenders ersetzt werden, wenn die Gesetze oder Reglemente des Versandtortes es gestatten. Die nahern Festsetzungen über die Ausstellung und den Inhalt des Frachtbriefes, insbesondere das zur Anwendung kommende Formular, bleiben den Ausführungs-Bestimmungen vorbehalten. Die Aufnahme weiterer Erklárungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer TJrkunden anstatt des Frachtbriefes, sowie die Beifügung anderer Schriftstücke ?um Frachtbriefe ist unzulássig, sofern dieselben nicht durch dieses Uebereinkommen für statthaft erklárt sind. Die Eisenbahn kann indess, wenn es die Gesetze oder Reglemente des Versandtortes vorschreiben, vom Absender ausser dem Frachtbrief die Ausstellung einer Urkunde verlangen, welche dazu bestimmt ist, in den Hánden der Verwalrung zu bleiben, um ihr als Beweis über den Frachtvertrag zu dienen.