Képviselőházi irományok, 1875. XXV. kötet • 802-870. sz.
Irományszámok - 1875-859. A közösügyi kiadások hozzájárulási arányának megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése, a hozzá utasitott 80 milliónyi bankkövetelés ügyében
859. szám. 275 tért werden, dass dieselbe ermáchtigt werde, auch Vorschüsse auf Effekten der beiden Eeichshálften, sowie aucli auf andere solide auf der Börse notirte Werthpapiere zu leisten." Dass die der Nationalbank fiv diosor Vereiabarung gesteliten Bedingungen, obschon sie bei derén Zustandekommen nicht als Pausernt Theil nabm, in vollem Masse erfüllt wurden, ist notorisch. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass durch die Ausgleichs-Verhandlungen des Jahres 1867 die Eechtsverháltnisse der Nationalbank zur Staatsgewalt vollstándig unberührt blieben. Dazu kommt nocb, dass das Gesetz vom 24. Dezember 1867 (EG-BL. 1868 Nr. 3.) welches dem ungarisclien Gesetzartikel XV. vom Jahre 1807 correspondirt, sowie die Verhandlungen und den zwisehen den beiderseitigen Eegierungen am 19. November 1867 abgeschlossene Uebereinkommen, welche diesen Gesetzen vorangingen und derén Grundlage bilden, nur auf die allgemeine Staatsschuld Bezúg hatten, wáhrend das Darlehen von 80 Millionen Gulden, welches im Janner 18G3 von der Nationalbank dem Staate neu überlassen wurde, nach seiner Entstehung und Natúr, sowie vermöge seines untrennbaren Zusammenhanges mit dem ganz speciellen Verháltnisse der Staatsverwaltung zu einem privilegirten Institute unter den Begriff *der allgemeinen Staatsschuld nicht subsummirt werden kann. Gegen diese Auffassung kann sich nicht auf ein im Jahre 1867 im commissionellen Wege verfasstes Verzeichniss berufen werden, welches den Deputationen nicht vorlag und nicht vorliegen konnte, da es erst lange nach Beendigung der Deputations-Verhandlungen námlich am 14. November zu Standé gebracht wurde. Mit diesem Yerzeichnisse verhált es sich folgendermason : In den Deputations-Verhandlungen war verein'oart worden, der Antheil Ungarns an den Zinsen der allgemeinen Staatsschuld sei in der Art festzusetzen, dass von den Zinsen der allgemeinen Staatsschuld vorweg 25 Millionen Gulden zu Lasten der diesseitigen Lánder ausgeschieden werden und von dem veibleibenden Eeste die Lánder der ungarisclien Krone 30 Percent übernehmen. Ursprünglich war in Aussicht genommen w>rden, dass zu diesem Ende am Schlusse des Jahres 1867 das Zinsenerforderniss im Wege einer förmlichen commissionellen Verhandlung zwisehen beiden Theilen festgestellt werden solle. Schlieslich ist man aber übereingekommen, dass diese Festsetzung schon früher und zwar durch die beiderseitigen Ministerien unter Intervenirung der diesseitigen Staatsschulden-Oontrolcomission erfolgen solle. Das Dokument sollte sonach einzig und alléin zur Feststellung der Höhe der Zinsen der allgemeinen Staatsschuld dienen, Thatsáchlich erscheint es einfach als ein Esemplar der Beilage des Staatsvoranschlages für das Jahr 1868, in welchem die einzelnon Arten der Staatsschuld und den Zinsen, die für dieselben entfallen, aufgeführt sind. Dieses Exemplar wurde von den Oommissáren der beiderseitigen Eegierungen und von einem Oommissár der Staatsschulden-Oontrolcommission revidirt, richtig gestellt und nach dem Endresultate erfolgte die Berechnung der auf Ungarn entfallonden Summe. In dem Vertragé selbst wurde bloss der Zinsenbetrag festgesetzt, olme auf das Document selbst Bezúg zu nehmen. Es handelt sich alsó hier um ein Hilfsdocument, welches zur Festsetzung der Summe gedient hat. Nun ist allerdings richtig, dass in diesem Verzeichnisse die Bankschuld aufgenommen erscheint, jedoch ohne Beisetzung eines Zinsenbetragos. Die Auffiihrung der Bankschuld in diesem Dokumente, welehos lediglich den Zweck hatte, die Zinsen fest zu stellen und den Staatsvoranschlag nur in so weit zu prüfen und zu besichtigen, als er eine Einstellung für Zinsen enthielt, ist daher etwas ganz Nebensáchliches. Sie ist es umsomehr, weil in domselben Verzeichnisse auch die Staatsnoten mit 300 Millionen aufgeführt sind und es nicht dem min^esten Zweifel unterliegt, dass die in den §§ 2, 35*