Képviselőházi irományok, 1875. XXV. kötet • 802-870. sz.

Irományszámok - 1875-859. A közösügyi kiadások hozzájárulási arányának megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése, a hozzá utasitott 80 milliónyi bankkövetelés ügyében

275 859. szám. und 3 des Gesetzes von 24. Dezember 1867 stipulirten Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung der allgemeinen Staatsschuld mit den Verpflichtungen der Lánder der ungarischen Krone bezüglich der in Staatsnoten bestehenden Schuld nichts gémein habén. Es ist daher duroh die Aufnahme der 80 Millionenschuld in das oftgedachte Verzeichniss ebensowemg ein Prájudiz geschaffen worden. Ja die Art dieser Aufnahme liefert vielmehr einen sprechenden Beweis dafür, dass die beiderseitigen Begierungen und ihre Organe bei der Verfassung des Verzeichnisses von der Ansicht aussgiengen, die Bankschuld bilde keinen Gegenstand des in Betreff der allgemeinen Staatsschuld abzuschliessenden Uebereinkommens. Denn die Bankschuld war eben nicht absolut unverzinslich; sie war es nur für den Fali, als das Ertrágniss der Bank eine gewisse Höhe erreichte. Wurde diese Höhe nicht erreicht, so war eine Verzinsung eventuell bis zum Betrage von 1 Millión zu leisten. Wáre daher die Bankschuld in dem Uebereinkommen über die allgemeine Staatsschuld enthalten gewesen, so hátte ein Betrag für derén eventuelle Verzinsung u. zw. umsomehr einge­stellt werden müssen, als damals die Wahrscheinliehkeit vorhanden war, dass eine solehe Zinsen­zahlung in den náchsten Jahren zu leisten sein werde. Da jedoch eine solehe Einstellung unter­blieb, so ergiebt sich aus dem Verzeichnisse nur die den thatsáchlichen Verháltnissen vollkommen entsprechende Folgerung, dass über die Bankschuld eben damals kein Uebereinkommen getroffen worden sei. Dazu kommt noch folgendes: Der Ausweis, welcher von der erwáhnten Commission zum Zwecke des Uebereinkom­mens in Betreff der allgemeinen Staatsschuld geprüft und vorgelegt wurde, bestand aus zwei Theilen, von denen der eine das Zinsenerforderaiss, der andere das JErforderniss für dia Til­gung enthált. In dem letzteren Theile ist nun die 80 Millionenschuld nicht verzeichnet. Dem Eehlen dieses Postens in dem Ausweise könnte vielleicht eine geringere Bedeutung in dem Falle beigelegt werden, wenn derselbe nur solehe Schulden enthalten würde, für welche im Jahre 1868 Tilgungen vorzunehmen waren, dem ist aber nicht so. In dem Ausweise (S. 4.) erscheint z. B. das 5°/ 0-ige Anlehen vom Jahre 1851. Serié A. eingestellt, obwohl die Tilgung desselben bis zum Jahre 1872 auszufüllen hatte. Wenn nun der Beitrag von I Millión Gulden, welchen Ungarn jáhrlich für die Sehul­dentilgung leistet, auch die Bückzahlung der Bankschuld hátte umfassen sollen, so hátte diese letztere Schuld in das Verzeichniss über die Schuldentilgung unbedingt einbezogen werden müssen. Wenn dies aber von der ungarischen Begierung und ihren Organen nicht gefordert wurde , so liegt darin der Beweis, dass die Bankschuld in die Abmachungen, für welche jené Verzeichnisse dient 'n, wirklich nicht einbezogen, sondern in jenem Vorbehalte begriffen sein sollte, welcher in Betreff der Bankfrage überhaupt gemacht wurde. Die Deputation muss daher den Anspruch der im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder, dass die 80 Millionenschuld, als eine gemeinsame anzusehen sei, als einen unbedingt richtigen, unverbrüchlich aufrecht erhalten. Die Deputation glaubt jedoch die ihre durch das Gesetz auferlegte Verpflichtung so auf­fassen zu sollen, dass der Versuch zu machen sei, im beiderseitigen Einverstándnisse und ohne dem eingenommenen Bechtsstandpunkte zu vergeben, eine Lösung der Frage über das Mass der Beitragsleistung der beiden Beichshálften zur vollstándigen Tilgung der 80 Millionenschuld herbeizuführen. In diesem Sinne erscheint die Einleitung einer Privatconferenz zwischen sámmtlichen Mitgliedern beider Deputationen angemessen und wird dieselbe zu diesem Behufe in Vorschlag gebracht.

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